Rz. 46

Der steuerrechtliche Jahresabschluss dient als Bemessungsgrundlage zur Erfolgsermittlung und zur anschließenden Ertragsbesteuerung.[1] Aus der Ertragsbesteuerung resultieren Ertragsteuerzahlungsverpflichtungen an den Fiskus. Die Ertragsbesteuerung umfasst bei Kapitalgesellschaften die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer sowie bei Personengesellschaften die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer. Darüber hinaus ist der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer zu beachten. Der steuerrechtliche Jahresabschluss stellt zudem die Bemessungsgrundlage für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer dar.

[1] Vgl. Kußmaul/Lutz, WiSt 1993, S. 343.

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