Rz. 34

Die Eigenkapitalgeber sind im Unterschied zu den Fremdkapitalgebern an den Chancen und Risiken des Unternehmens beteiligt.[1] Aus diesem Grund dient das Kriterium der Erfolgsabhängigkeit der Vergütung zur Dokumentation der Teilhabe des mezzaninen Kapitalgebers an den Chancen und Risiken des Unternehmens. Dieses Kriterium ist im Schrifttum jedoch nicht unumstritten.[2] So darf bei einer sehr engen Auslegung dieses Kriteriums die erfolgsabhängige Vergütung für die Kapitalüberlassung nur aus dem erwirtschafteten Jahresüberschuss vorgenommen werden.[3] Gemäß der Stellungnahme HFA 1/1994 orientiert sich das Kriterium der Erfolgsabhängigkeit der Vergütung hingegen an den gesetzlichen Kapitalerhaltungsvorschriften.[4] Die Vergütung für das bereitgestellte Kapital soll aus denjenigen Bestandteilen des Eigenkapitals beglichen werden, die durch gesetzliche Ausschüttungsregelungen nicht in besonderem Maße geschützt sind. Dies ist bspw. bei der nach § 272 Abs. 4 Satz 1 HGB für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen zu bildenden Rücklage der Fall, die nach § 272 Abs. 4 Satz 4 HGB aufgelöst werden darf, "soweit die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen veräußert, ausgegeben oder eingezogen werden oder auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird". Die Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Vergütung widerspricht hingegen eindeutig dem Kriterium der Erfolgsabhängigkeit der Vergütung und einer Qualifikation des mezzaninen Kapitals als bilanzielles Eigenkapital.[5] Das Verbot einer erfolgsunabhängigen Vergütung ist gesetzlich allerdings nur für Aktionäre vorgeschrieben. Gemäß § 57 Abs. 2 AktG darf nämlich den Aktionären keine gewinnunabhängige Vergütung für ihre Einlagen zugesagt oder ausgezahlt werden. Aufgrund des in § 57 Abs. 2 AktG verankerten Verbots einer erfolgsunabhängigen Vergütung für Aktionäre ist im AktG folgerichtig auch kein gesetzliches Gebot für eine erfolgsunabhängige Mindestverzinsung des gezeichneten Kapitals enthalten. Neben dem AktG sehen aber auch die anderen einschlägigen Gesetze keine gewinnunabhängige Mindestverzinsung der Stammeinlagen der Gesellschafter vor. Gleichwohl gibt es Ansichten in der Literatur, die bspw. die Möglichkeit einer Vereinbarung im GmbH-Gesellschaftsvertrag über eine feste Mindestverzinsung der Stammeinlagen der Gesellschafter bejahen, sofern die Regelung des § 30 GmbHG zur Erhaltung des Stammkapitals beachtet wird.[6] Die Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Mindestvergütung wird auch dann als möglich angesehen, wenn eine dritte Partei die Liquiditätsabflüsse aus der erfolgsunabhängigen Mindestvergütung bspw. durch den Abschluss eines Unternehmensvertrags ausgleicht.[7] Auch ein Nachholungsanspruch für nicht erfolgte erfolgsunabhängige Mindestvergütungen in den Folgeperioden ist mit dem Kapitalerhaltungsgrundsatz vereinbar, solange zum Ausgleich der unterbliebenen Mindestvergütung in den nachfolgenden Rechnungsperioden frei verfügbare Bestandteile des Eigenkapitals vor der Bedienung der anderen Eigenkapitalgeber verwendet werden.

[1] Vgl. hierzu sowie zum Folgenden auch Brüggemann/Lühn/Siegel, KoR 2004, S. 348 f.; Baetge/Brüggemann, DB 2005, S. 2149.
[2] Vgl. zu einer Schrifttumsübersicht Thiele, Das Eigenkapital im handelsrechtlichen Jahresabschluss, 1998, S. 83.
[3] Vgl. Schweitzer/Volpert, BB 1994, S. 824.
[4] Vgl. hierzu sowie zum Folgenden IDW, WPg 1994, S. 420; ferner kritisch zur Orientierung an den gesetzlichen Kapitalerhaltungsvorschriften bei der Beurteilung des Kriteriums der Erfolgsabhängigkeit der Vergütung bspw. Baetge/Brüggemann, DB 2005, S. 2149 ff. m. w. N.
[5] Vgl. hierzu sowie zum Folgenden Baetge/Brüggemann, DB 2005, S. 2149.
[6] Vgl. Lutter, DB 1993, S. 2443 f.; ferner Baetge/Brüggemann, DB 2005, S. 2149.
[7] Vgl. hierzu sowie zum Folgenden IDW, WPg 1994, S. 420.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge