Rz. 25

Die Funktionen des Eigenkapitals von Unternehmen sind die Ingangsetzungs- bzw. Errichtungsfunktion (Gründungsfunktion), die Verlustausgleichsfunktion, die Haftungsfunktion, die Finanzierungsfunktion, die Funktion der Dauerhaftigkeit der Kapitalbereitstellung, die Funktion als Gewinnverteilungsbasis, die Repräsentationsfunktion sowie die Geschäftsführungsfunktion.[1]

 

Rz. 26

Für die nachfolgende Bestimmung von Merkmalen zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital sind die Ingangsetzungs- bzw. Errichtungsfunktion (Gründungsfunktion), die Finanzierungsfunktion, die Funktion als Gewinnverteilungsbasis, die Repräsentationsfunktion sowie die Geschäftsführungsfunktion von nachrangiger Bedeutung.

 

Rz. 26a

Die Ingangsetzungs- bzw. Errichtungsfunktion (Gründungsfunktion) des Eigenkapitals kann sowohl juristisch als auch ökonomisch begründet werden.[2] Juristisch lässt sie sich bei gewissen Rechtsformen und in einigen Branchen mit der Notwendigkeit des Vorliegens einer bestimmten Mindesteigenkapitalausstattung bei der Unternehmensgründung rechtfertigen. So beträgt bspw. bei einer Aktiengesellschaft der Mindestnennbetrag des Grundkapitals gemäß § 7 AktG 50.000 EUR. Handelt es sich dabei um Bareinlagen, muss gemäß § 36a Abs. 1 AktG mindestens ein Viertel des Grundkapitals sowie das gesamte Agio eingebracht werden. Sacheinlagen sind dagegen gemäß § 36a Abs. 2 AktG vollständig einzubringen. Allerdings erfordert nicht jede Unternehmensgründung aus juristischer Sicht das Vorliegen einer Mindesteigenkapitalausstattung. Insbesondere die Gründung einer Personenhandelsgesellschaft verlangt juristisch betrachtet keine bestimmte Mindesteigenkapitalausstattung. Aber auch bei einer Personenhandelsgesellschaft ist unter ökonomischen Gesichtspunkten ein Mindestmaß an Eigenkapital notwendig, da die Bereitstellung von Fremdkapital zur Finanzierung einer größeren Investition im Regelfall nur dann durch einen oder mehrere Gläubiger erfolgt, wenn ein Teil der zu investierenden Beträge von den Eigentümern selbst aufgebracht wird. Eine reine Fremdfinanzierung ist in den meisten Fällen ausgeschlossen, da die Gläubiger bei einer vollständigen Fremdfinanzierung das gesamte Risiko der Investition übernehmen müssten, ohne gleichzeitig einen Gewinnanspruch bzw. zumindest die Chance auf einen Gewinn zu bekommen.

 

Rz. 26b

Die Finanzierungsfunktion des Eigenkapitals impliziert im Vergleich dazu die tatsächliche (effektive) Bereitstellung von Risikokapital ohne eine Vereinbarung von Tilgungszahlungen und von festen Gewinnausschüttungen.[3]

 

Rz. 26c

Eigenkapital fungiert üblicherweise auch als Basis für die Verteilung des Gewinns.[4] Dies bedeutet, dass bei einer (Teil-)Ausschüttung des Gewinns zumeist anhand der Höhe des (eingezahlten) Eigenkapitals bestimmt wird, wie hoch der Anteil des erzielten Gewinns ist, der den einzelnen Gesellschaftern zusteht.

 

Rz. 26d

Die Repräsentationsfunktion des Eigenkapitals verdeutlicht dagegen nach außen hin, dass das Eigenkapital eigenes, d. h. nicht durch Ansprüche der Fremdkapitalgeber belastetes Vermögen darstellt (Bonitätsmerkmal). Im Innenverhältnis fungiert das Eigenkapital hingegen als Maßstab zur Regelung der Machtverhältnisse zwischen den einzelnen Gesellschaftern.[5]

 

Rz. 26e

Die Geschäftsführungsfunktion des Eigenkapitals beinhaltet schließlich die grundsätzliche Berechtigung bzw. Verpflichtung zur (Mit-)Geschäftsführung, die bei zahlreichen Unternehmen wie bspw. bei einem Einzelunternehmen oder einer OHG aus der Eigenkapitaleinbringung resultiert.[6]

 

Rz. 27

Im Unterschied zu den zuvor angesprochenen Eigenkapitalfunktionen lassen sich insbesondere unter Zuhilfenahme der Verlustausgleichs- und Haftungsfunktion des Eigenkapitals sowie der Funktion der Dauerhaftigkeit der Kapitalbereitstellung Abgrenzungsmerkmale festlegen, anhand derer mezzanine Finanzinstrumente unter Berücksichtigung ihrer konkreten Ausgestaltung entweder dem bilanziellen Eigenkapital oder dem bilanziellen Fremdkapital zugeordnet werden können. So dient die Verlustausgleichsfunktion des Eigenkapitals zum Auffangen von anfallenden Verlusten eines Unternehmens im sog. going-concern-Fall.[7] Derartige Verluste ergeben sich aus dem Überschuss der Aufwendungen über die Erträge einer Periode und stellen die negativen Erfolgsbeiträge einer Periode dar.[8] Bilanziell lassen sie sich entweder durch die Auflösung von offenen Rücklagen oder durch die Herabsetzung des gezeichneten Kapitals ausgleichen.[9] Das Eigenkapital wird im Vergleich zum Fremdkapital eines Unternehmens vorrangig zum Auffangen von Verlusten herangezogen, um die Fremdkapitalgeber des Unternehmens zu schützen.[10] Anfallende Verluste eines Unternehmens wirken sich insofern erst dann auf die Fremdkapitalgeber aus, wenn sie das bilanzielle Eigenkapital übersteigen. Diese Reihenfolge im Hinblick auf den Ausgleich von anfallenden Verlusten eines Unternehmens lässt sich damit begründen, dass die Eigentümer eines Unternehmens mit dem von den Fremdkapitalgebern zur Verfügung gestellten Fremdkapita...

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