Kommentar

Verkäufe an Nichtunternehmer aus dem Drittlandsgebiet können unter den Bedingungen des § 6 Abs. 3a UStG Ausfuhrlieferungen und damit steuerfrei sein. Dabei muss der leistende Unternehmer die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung buch- und belegmäßig nachweisen können.

Wichtig

Insbesondere darf der leistende Unternehmer keine USt in einer Rechnung gesondert ausweisen, wenn er eine steuerfreie Ausfuhrlieferung ausführt. Es wird aber nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die Originalrechnung bzw. den Kassenbon (mit gesondert ausgewiesener USt bzw. bei Kleinbetragsrechnungen mit Angabe des Steuersatzes) vom Leistungsempfänger nach Vorlage der Ausfuhrbelege zurück erhält und bei seinen Unterlagen aufbewahrt.

Die Finanzverwaltung hat jetzt das zuletzt im Mai 2004[1] herausgegebene Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr mit Stand vom August 2014 redaktionell überarbeitet und insbesondere an die seit 2004 eingetretenen Änderungen im Bereich der Europäischen Union angepasst. Inhaltliche Änderungen sind dadurch nicht eingetreten.

Konsequenzen für die Praxis

Der leistende Unternehmer muss für die Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen umfangreiche Buch- und Belegnachweise führen. Gerade bei der Befreiung der Lieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr ergeben sich besondere Herausforderungen, da der leistende Unternehmer regelmäßig erst einmal einen Bruttopreis berechnen wird, da ihm im Moment des Verkaufs noch nicht die Nachweise für die Steuerbefreiung vorliegen können. Die Finanzverwaltung stellt übersichtlich dar, bei welchen Lieferungen die Steuerbefreiung infrage kommen kann und welche Nachweise der Unternehmer vorlegen muss.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 12.8.2014, IV D 3 – S 7133/14/10001, BStBl 2014 I S. 1202.

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