In die Steuerbemessungsgrundlage sind folgende Elemente nicht einzubeziehen:
a) |
Preisnachlässe durch Skonto für Vorauszahlungen; |
b) |
Rabatte und Rückvergütungen auf den Preis, die dem Erwerber eingeräumt werden und die er zu dem Zeitpunkt erhält, zu dem die Einfuhr erfolgt. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen