In die Steuerbemessungsgrundlage sind folgende Elemente nicht einzubeziehen:

 

a)

Preisnachlässe durch Skonto für Vorauszahlungen;

 

b)

Rabatte und Rückvergütungen auf den Preis, die dem Erwerber eingeräumt werden und die er zu dem Zeitpunkt erhält, zu dem die Einfuhr erfolgt.

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