(1) Die Informationsübermittlung im Rahmen dieser Verordnung erfolgt soweit möglich auf elektronischem Weg nach Modalitäten, die nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind.

 

(2) Wurde ein Ersuchen durch das in Absatz 1 genannte elektronische System nicht vollständig übermittelt, so bestätigt die ersuchte Behörde unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Erhalt, auf elektronischem Weg den Eingang des Ersuchens.

Geht einer Behörde ein Ersuchen zu, das nicht für sie bestimmt ist, oder erhält sie Informationen, die nicht für sie bestimmt sind, so übermittelt sie dem Absender unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Erhalt, eine Meldung auf elektronischem Weg.

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