Die EU-Kommission hatte am 12.12.2018 einen Vorschlag zur Änderung der MwStSystRL[1] vorgelegt, der den Zugriff der Steuerbehörden auf die Daten grenzüberschreitender unbarer Zahlungsvorgänge gewährleisten soll. Ziel des Vorschlags war es, einen Beitrag zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs insbesondere im grenzüberschreitenden Onlinehandel zu leisten.

Zahlungsdienstleister sollten danach verpflichtet werden, grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge aufzuzeichnen und die Daten elektronisch an die Steuerverwaltung des Mitgliedstaates der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters zu übermitteln, wenn ein Zahlungsdienstleister im Laufe eines Kalenderquartals mehr als 25 Zahlungsvorgänge an denselben Zahlungsempfänger ausführt. Die Daten sind vom Zahlungsdienstleister für einen Zeitraum von 2 Jahren aufzubewahren. Ob es sich um einen grenzüberschreitenden Zahlungsvorgang handelt, soll anhand der IBAN oder BIC des Zahlenden und des Zahlungsempfängers beurteilt werden. Zu den aufzeichnungspflichtigen Daten gehören insbesondere der Betrag der Transaktion, Datum und Uhrzeit ihrer Ausführung sowie umfangreiche Informationen zur Identifizierung des Zahlungsempfängers. Der Zahlungsdienstleister hat die aufzeichnungspflichtigen Daten dem Mitgliedstaat der Niederlassung elektronisch zu übermitteln. Dieser Mitgliedstaat stellt die Daten sodann in eine europäische Datenbank ("CESOP") ein, auf die alle übrigen Mitgliedstaaten Zugriff haben.

In Titel XI Kapitel 4 MwStSystRL sollte zu diesem Zweck ein neuer Abschnitt 2a mit folgenden Einzelvorschriften eingefügt werden:

In Art. 243a MwStSystRL sollten unter Verweis auf einzelne Vorschriften der RL (EU) 2015/2366[2] insbesondere die Begriffe "Zahlungsdienstleister", "Zahlungsdienst", "Zahlungsvorgang", "Zahler" und "Zahlungsempfänger" definiert werden.

Der Begriff des "Zahlungsdienstleisters" sollte unter Verweis auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. a - f sowie Art. 32 der Zahlungsdienste-RL definiert werden. Zahlungsdienstleister sind demnach:

  • Kreditinstitute i. S. d. Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der VO (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, einschließlich deren Zweigstellen i. S. d. Art. 4 Abs. 1 Nr. 17 der genannten Verordnung, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb der Union befinden, unabhängig davon, ob sich die Hauptverwaltungen dieser Zweigstellen innerhalb der Union befinden oder gem. Art. 47 der RL 2013/36/EU und nationalem Recht außerhalb der Union;
  • E-Geld-Institute i. S. d. Art. 2 Nr. 1 der RL 2009/110/EG, einschließlich deren Zweigniederlassungen gem. Art. 8 der genannten Richtlinie und dem nationalen Recht, sofern sich die Zweigniederlassungen innerhalb der Union befinden und die Hauptverwaltung des E-Geld-Instituts, dem sie angehören, sich außerhalb der Union befindet und nur insofern, als die von diesen Zweigniederlassungen erbrachten Zahlungsdienste mit der Ausgabe von E-Geld in Zusammenhang stehen;
  • Postscheckämter, die nach nationalem Recht zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind;
  • Zahlungsinstitute;
  • die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder andere Behörden handeln, und
  • die Mitgliedstaaten oder ihre regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Behörden handeln.

Der Begriff "Zahlungsdienst" sollte unter Verweis auf Anhang 1 Nr. 3 - 6 der Zahlungsdienste-RL definiert werden. Zahlungsdienste sind demnach folgende gewerbliche Tätigkeiten:

  • Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister;
  • Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen; Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind;
  • Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen; Ausgabe von Zahlungsinstrumenten und/oder Annahme und Abrechnung ("Acquiring") von Zahlungsvorgängen und Finanztransfers.

Der Begriff "Zahlungsvorgang" sollte unter Verweis auf Art. 4 Nr. 5 der Zahlungsdienste-RL definiert werden. Ein Zahlungsvorgang ist demnach die vom Zahler, im Namen des Zahlers oder vom Zahlungsempfänger ausgelöste Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger.

Der Begriff "Zahler" sollte unter Verweis auf Art. 4 Nr. 8 der Zahlungsdienste-RL definiert werden. Ein Zahler ist demnach eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet oder – falls kein Zahlungskonto vorhanden ist – eine natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt.

Der Begriff "Zahlungsempfänger" sollte unter Verweis auf Art. 4 Nr. 9 der Zahlungsdienste-RL definiert werden. Ein Zahlungsempfänger ist demnach eine natürliche oder juristische ...

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