Die allgemeinen Regeln für die Bestimmung des Ortes der Lieferung von Waren ohne Beförderung (der Ort, an dem die Waren sich zum Zeitpunkt der Lieferung befinden) und der Ort der Lieferung von Waren mit Transport (der Ort, an dem sich die Waren bei Beginn der Beförderung oder Versendung der Waren befinden) bleiben unverändert. Eine neue Ausnahme von der allgemeinen Regel wird jedoch in Art. 35a MwStSystRL vorgeschlagen, wonach der Ort einer Intra-Union-Lieferung von Waren als der Ort gilt, an dem sich die Waren zum Zeitpunkt des Endes der Beförderung oder Versendung an den Kunden befinden.

 
Praxis-Beispiel

Lieferung einer Maschine von Deutschland nach Frankreich

Der deutsche Unternehmer D liefert im Oktober 2026 an den französischen Unternehmer F eine Maschine. D transportiert die Maschine mit eigenem Lkw von München nach Paris. Beginn der Beförderung in München: 10.10.2026, Ankunft der Maschine in Paris: 12.10.2026.

Ort dieser innergemeinschaftlichen Lieferung ist nicht mehr wie bisher der Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung (München), sondern der Ort des Endes der Beförderung oder Versendung (Paris). Die innergemeinschaftliche Lieferung des D ist also in Frankreich steuerbar. F tätigt keinen innergemeinschaftlichen Erwerb in Frankreich (wie bisher), sondern ist lediglich Abnehmer einer in Frankreich steuerbaren Lieferung. Die Lieferung des D ist nicht (wie bisher) als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, sondern (in Frankreich) steuerpflichtig.

Die Kombination der Definition der Intra-Union-Warenlieferungen in Art. 14 Abs. 4 Unterabs. 3 MwStSystRL und der neu vorgeschlagene Ort der Warenlieferung in Art. 35a MwStSystRL sollen somit die Besteuerung einer grenzüberschreitenden B2B-Lieferung innerhalb der Union im Bestimmungsmitgliedstaat sicherstellen.

Nach dem neuen Art. 35b MwStSystRL ist Ort der Lieferung eines neuen Fahrzeugs an einen Nichtsteuerpflichtigen, ausgenommen eine nichtsteuerpflichtige juristischen Person, bei der die Ware von einem Mitgliedstaat in einen anderen versandt oder befördert wird, der Ort, an dem der Versand oder die Beförderung der Ware endet.

Nach den derzeitigen Regelungen werden grenzüberschreitende Lieferungen an Unternehmer, die nur Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen bewirken, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, an Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung für Landwirte und an nicht steuerpflichtige juristische Personen unterhalb der Erwerbsschwelle noch im Ursprungsmitgliedstaat besteuert. Diese Ausnahmeregelung soll nicht beibehalten werden, weil der liefernde Unternehmer im Gegensatz zum derzeitigen Recht nach den vorgeschlagenen Regeln die Melde- und Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit diesen Lieferungen übernehmen soll. Die Besteuerung am Bestimmungsort wird nach dem Richtlinienvorschlag damit grds. für sämtliche Intra-Union-B2B-Lieferungen von Waren vorgesehen (Ausnahmen bilden z. B. die Lieferungen im Rahmen der Margen-Regelung gem. den Art. 311 ff. MwStSystRL oder für grenzüberschreitende Lieferungen von Waren, die nach Art. 148 oder 151 MwStSystRL befreit sind sowie für grenzüberschreitende Lieferungen von Waren durch pauschalierende Landwirt nach Art. 295 MwStSystRL, da diese von dem Begriff der Intra-Union-Lieferungen ausgenommen sind.

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