Weiterhin sollte nach dem Richtlinienvorschlag der EU-Kommission bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die Anerkennung der MwSt-IdNr. des Erwerbers als materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung dieser Lieferungen eingeführt werden. Die Vorlage einer gültigen MwSt-IdNr. (in Deutschland: USt-IdNr.) des Erwerbers sollte eine materielle Voraussetzung dafür werden, dass der Lieferer die Steuerbefreiung anwenden kann. Durch die Verbesserung der ZM, die ausgetauscht werden, sollte diese Änderung eine bessere Überwachung des Warenstroms ermöglichen (in den vom Lieferer abzugebenden ZM, die zwischen den Mitgliedstaaten über das MIAS ausgetauscht werden, ist auch die MwSt-IdNr. des Erwerbers anzugeben).

Im Zusammenhang mit der Einführung der Registrierung des Erwerbers einer innergemeinschaftlichen Lieferung im Bestimmungsmitgliedstaat bzw. der materiell-rechtlichen Bedeutung der USt-IdNr. des Erwerbers und der Konsignationslagerregelung sollte durch eine Neufassung von Art. 262 MwStSystRL eine weitere materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung eingeführt werden.

Anders als in der Begründung des Richtlinienvorschlags, wo es heißt, dass die USt-IdNr. des Erwerbers materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung werden soll, sprach die vorgeschlagene Neufassung Art. 138 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL lediglich von der "Registrierung" des Erwerbers in einem anderen EU-Mitgliedstaat.

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