Von einem Konsignationslager ("Call-off stock") wird gesprochen, wenn ein Lieferer Gegenstände in einen Mitgliedstaat verbringt, in dem er nicht ansässig ist, um sie zu einem späteren Zeitpunkt an einen bereits bekannten Erwerber zu verkaufen. Dies führte unionsrechtlich bis zum 31.12.2019 dazu, dass ein innergemeinschaftliches Verbringen des Lieferers im Abgangsmitgliedstaat, ein innergemeinschaftlicher Erwerb des Lieferers im Bestimmungsmitgliedstaat (der zur Pflicht zur Registrierung des Lieferers dort führt) und anschließend eine steuerbare Lieferung in diesem Staat an den Abnehmer angenommen wurde. In einem neuen Art. 17a MwStSystRL sollte die Konsignationslagerregelung wie folgt verankert werden (in diesem Zusammenhang ist beachtenswert, dass die Konsignationslagerregelung nur für Lieferer gelten sollte, die als CTP anerkannt sind, nicht aber für andere Unternehmer):

Die Verbringung von Gegenständen seines Unternehmens durch einen CTP in einen anderen Mitgliedstaat im Rahmen einer Konsignationslagerregelung ist nicht wie eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt zu behandeln. Für Zwecke des Art. 17a MwStSystRL wird davon ausgegangen, dass eine Konsignationslagerregelung existiert, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Gegenstände werden von einem CTP in einen anderen Mitgliedstaat im Hinblick darauf versandt oder befördert, zu einem späteren Zeitpunkt und nach der Ankunft an einen anderen CTP geliefert zu werden;
  • der CTP, der die Gegenstände versendet oder befördert, ist nicht in dem Mitgliedstaat ansässig, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden;
  • der CTP, an den die Gegenstände geliefert werden, hat eine MwSt-IdNr. in dem Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden, und sowohl seine Identität als auch die ihm von diesem Mitgliedstaat zugewiesene MwSt-IdNr. sind dem liefernden CTP zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung bekannt;
  • der CTP, der die Gegenstände versendet oder befördert, hat die Versendung oder Beförderung in das dafür neu vorgesehene Register eingetragen und die Identität des CTP, der die Gegenstände erwirbt, sowie die MwSt-IdNr., die ihm von dem Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden, zugewiesen wurde, in die ZM aufgenommen.

Wenn die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Übertragung des Rechts, über die Gegenstände zu verfügen, an den CTP erfüllt sind, gelten folgende Rechtsfolgen:

  • eine (steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferung gilt als von dem CTP vorgenommen, der die Gegenstände entweder selbst oder auf seine Rechnung durch einen Dritten in dem Mitgliedstaat versandt oder befördert hat, von dem aus die Gegenstände versandt oder befördert wurden;
  • ein innergemeinschaftlicher Erwerb gilt als von dem CTP vorgenommen, an den diese Gegenstände in dem Mitgliedstaat geliefert werden, in den die Gegenstände versandt oder befördert wurden.
 
Hinweis

Alle Arten von Konsignationslägern?

Unklar blieb nach dem Kommissionsvorschlag, ob die Regelung alle Arten von Konsignationslägern betreffen soll. Ein Konsignationslager kann auf Initiative entweder des Lieferanten oder des Abnehmers eingerichtet sein. Es kann zudem ein Lager sein, aus dem immer nur ein spezifischer Abnehmer oder mehrere Abnehmer gleichzeitig Ware entnehmen können. Unbestimmt war nach dem Richtlinienvorschlag der Kommission z. B. auch, wie lange die Ware in dem Konsignationslager verbleiben darf.

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