Die vorgenannten unionsrechtlichen Änderungen wurden mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. UStAVermG)[1] in nationales Recht umgesetzt.

Hinsichtlich der Bestimmung des Orts der Dienstleistung bei Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und bei auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen waren mit Wirkung vom 1.1.2019 in § 3a Abs. 5 UStG die neuen Sätze 3 und 4 eingefügt worden.

Die Neuregelungen in § 3a Abs. 5 UStG führten seit 1.1.2019 dazu, dass bei Telekommunikationsdienstleistungen, bei Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und bei auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen, die von einem Unternehmer, der über eine Ansässigkeit in nur einem Mitgliedstaat verfügte, an Nichtunternehmer erbracht wurden, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig waren, der Leistungsort an dem Ort lag, der sich nach § 3a Abs. 1 UStG bestimmte (Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder Betriebsstätte, von der die sonstige Leistung ausgeführt wird), wenn der Gesamtbetrag der Entgelte der bezeichneten sonstigen Leistungen den Betrag von 10.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hatte und im laufenden Kalenderjahr nicht überschritt. Der leistende Unternehmer konnte auf die Anwendung dieser Umsatzschwelle verzichten mit der Folge, dass sich der Leistungsort der bezeichneten Leistungen (weiterhin) stets an dem Ort befand, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hatte.

Neuregelungen bei der Rechnungstellung: Nach dem neuen Satz 3 in § 14 Abs. 7 UStG galt seit dem 1.1.2019: Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der MwStSystRL in der jeweils gültigen Fassung teil, gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von § 14 Abs. 16 UStG für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt. Die Neuregelung diente dazu, die Belastung der Unternehmen bei der Rechnungstellung über elektronische Dienstleistungen u. a., die an Private in anderen EU-Mitgliedstaaten erbracht und über den MOSS erklärt werden, so gering wie möglich zu halten. Daher sollten für alle den besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 MwStSystRL unterfallenden Umsätze in allen Mitgliedstaaten einheitlich die Vorschriften über die Rechnungsstellung anwendbar sein, die im Mitgliedstaat der Identifizierung des Lieferers bzw. Leistungserbringers galten, der an den besonderen Besteuerungsverfahren teilnahm.

Neuregelungen beim Besteuerungsverfahren: § 18 Abs. 4c Satz 1 UStG hatte seit dem 1.1.2019 folgende Fassung: Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, der als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Abs. 5 UStG im Gemeinschaftsgebiet erbringt, kann abweichend von § 18 Abs. 14 UStG für jeden Besteuerungszeitraum[2] eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums dem BZSt übermitteln, in der er die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat. Aufgrund der Änderung war es nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die jedoch über eine Mehrwertsteuer-Registrierung in einem Mitgliedstaat verfügten, weil sie z. B. gelegentlich in diesem Mitgliedstaat steuerbare Umsätze tätigten, gestattet, das besondere Besteuerungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer in Anspruch zu nehmen.

[1] BGBl 2018 I S. 2338.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge