Leitsatz

1. Mehrere Motorsportveranstaltungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Vereins sind als ein einheitlicher Betrieb zu beurteilen, wenn sie gleichartig sind und der Verein für sie keine voneinander getrennten Organisationen unterhält.

2. Die Tatsache, dass der Verein durch einige der Veranstaltungen Gewinne und durch andere Veranstaltungen Verluste erzielt, schließt die Beurteilung der Veranstaltungen als einen einheitlichen und ohne Gewinnerzielungsabsicht unterhaltenen Betrieb nicht aus.

 

Normenkette

§ 1 Nr. 4 KStG , § 14 AO

 

Sachverhalt

Der Kläger, ein nicht von der Körperschaftsteuer befreiter eingetragener Verein, will nach seiner Satzung die Interessen des Kraftfahrwesens fördern. Dazu gehört satzungsgemäß u.a. auch die Pflege und Förderung des Motorsports durch motorsportliche Veranstaltungen. Dementsprechend führt er jährlich zahlreiche Motorsportveranstaltungen durch.

Eine davon war in den Jahren 1988 bis 1992 (Streitjahre) die Veranstaltung in A. Sie bestand aus Motocross-Rennen, an denen Berufs- und Amateursportler teilnahmen, und dauerte jeweils mehrere Tage. Durch die Veranstaltungen in A erzielte der Kläger in jedem der Streitjahre Gewinne. Diese glichen jedoch nicht die Verluste aus, die er in den Streitjahren durch seine anderen Motorsportveranstaltungen erlitt.

Das FA beurteilte die Veranstaltungen in A als einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, dessen Gewinne das zu versteuernde Einkommen des Klägers erhöhen. Die anderen Motorsportveranstaltungen ordnete das FA einem steuerlich nicht relevanten Mitgliederbereich des Klägers zu.

Die dagegengerichtete Klage war erfolglos (EFG 2002, 1001).

 

Entscheidung

Der BFH gab dem Kläger Recht.

Er ging davon aus, dass ein Verein über eine außerbetriebliche Sphäre verfüge und sich insoweit von einer buchführungsverpflicheten Kapitalgesellschaft (§ 8 Abs. 2 KStG) unterscheide. Er könne also einen Liebhabereibetrieb unterhalten, und das tue er auch, weil er mit den Motorsportveranstaltungen insgesamt nur seinen Satzungszweck erfülle und Verluste "einfahre".

Es gehe nicht an, einzelne Tätigkeiten, welche Gewinne abwürfen, als Gewerbebetrieb zu qualifizieren, andere Tätigkeiten aber, die Verluste produzierten, als steuerlich irrelevant anzusehen, obwohl beide Tätigkeiten gleichartig seien und gewissermaßen zusammengehörten. So verhalte es sich im Streitfall bei den Motorsportveranstaltungen.

 

Hinweis

1. Zu der Frage, ob mehrere Tätigkeiten i.S.d. § 14 Satz 1 AO eines gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Vereins einen einzigen oder mehrere Betriebe bilden, hat der BFH entschieden, dass ihrer Art nach unterschiedliche Tätigkeiten grundsätzlich mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind; dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeiten wirtschaftlich verflochten sind und sich gegenseitig bedingen (BFH, Urteil vom 27.3.1991, I R 31/89, BStBl II 1992, 103). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass mehrere gleichartige Tätigkeiten als ein einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu beurteilen sind. Andernfalls verlöre der Begriff des "Betriebs" völlig seine Funktion, einzelne Tätigkeiten zu einer Einheit zusammenzufassen. Aus dem gleichen Grund setzt die Qualifizierung mehrerer gleichartiger Tätigkeiten als ein Betrieb auch nicht voraus, dass die Tätigkeiten wirtschaftlich miteinander verflochten sind oder sich gegenseitig bedingen.

Gleichartigkeit besteht nicht erst, wenn die Tätigkeiten gleich sind, der Ablauf der jeweiligen betrieblichen Vorgänge also identisch ist. Gleichartig sind Tätigkeiten bereits dann, wenn die wesentlichen die jeweilige Tätigkeit kennzeichnenden betrieblichen Handlungen übereinstimmen (vgl. BFH, Urteil vom 9.8.1989, X R 130/87, BStBl II 1989, 901).

2. Übertragen auf einen nicht von der Körperschaftsteuer befreiten, also körperschaftsteuerpflichtigen Verein kann, wie der BFH klarstellt, nichts anderes gelten. Denn die Kriterien, nach denen zu beurteilen ist, ob Betätigungen eines Vereins einen einzigen Betrieb oder mehrere Betriebe bilden, sind unabhängig von den Voraussetzungen der Steuerbefreiung (siehe auch § 64 Abs. 2 und 3 AO).

3. Hiernach beantwortet sich auch die Frage, ob bestimmte gleichartige und deswegen zusammengehörende Aktivitäten eines Vereins im Ergebnis insgesamt als Liebhaberei oder aber als Gewerbebetrieb zu beurteilen sind. Einzelne Gewinne solcher Aktivitäten können in der Gesamtschau durch (überwiegende) Verluste anderer gleichartiger Aktivitäten auf eine fehlende Einkunftserzielungsabsicht hindeuten und steuerlich entsprechend zu behandeln sein.

Dabei gilt zu beachten: Vereine sind i.d.R. nicht buchführungspflichtig. Folglich greift hier § 8 Abs. 2 KStG nicht, nach dem bei den gem. den Vorschriften des HGB zur Führung von Büchern verpflichteten Steuerpflichtigen alle Einkünfte als gewerbliche einzuschätzen sind. Sie können folglich einen außerbetrieblichen Bereich haben. Darin unterscheiden sich Vereine vor allem von Kapitalgesellschaften (jedenfalls von den inländischen, vgl. zur Abgrenzung BFH, Urteil vom 15....

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