Der materielle Maßgeblichkeitsgrundsatz bestimmt die rechtliche Bindung der Steuerbilanz an die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften. Der Steuerpflichtige hat die Steuerbilanz nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorgaben zu erstellen, soweit nicht zwingende Steuerrechtsnormen entgegenstehen (Durchbrechung der Maßgeblichkeit; § 5 Abs. 1a7 EStG).

Dies sind die folgenden Vorschriften

Die tatsächliche Erstellung einer Handelsbilanz ist dabei unerheblich.[1]

 
Praxis-Beispiel

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung

Der Bauhandwerker S (Nichtkaufmann) ist nach steuerrechtlichen Vorschriften[2] verpflichtet Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu erstellen.[3]

S möchte in die Herstellungskosten seines selbsterstellten Betriebsgebäudes auch die Zinsen für das aufgenommene Fremdkapital einbeziehen.

S muss die allgemeinen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung[4] in seiner Steuerbilanz befolgen. Zinsen für Fremdkapital gehören grundsätzlich nicht zu den Herstellungskosten.[5] Soweit die Zinsen aber auf den Herstellungszeitraum entfallen, können sie als Herstellungskosten behandelt werden.[6]

S verstößt insoweit gegen das Bilanzierungsverbot von Zinsen (soweit S diese auch außerhalb des Herstellungszeitraums bei der Bewertung von Herstellungskosten berücksichtigen möchte; § 255 Abs. 3 HGB).

[1] Bilanzierende Gewerbetreibende, die keine Handelsbilanz erstellen, und die nach § 4 Abs. 1 EStG bilanzierenden Steuerpflichtigen.

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