(1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1)[1] in ihrer jeweils geltenden Fassung muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
1. |
der Name und die Anschrift des Antragstellers[2], |
2. |
die Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung, |
3. |
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters, |
4. |
der als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung zu schützende Name, |
5. |
die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, |
6. |
die Spezifikation nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012[3] gemäß Formblatt. |
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