(1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1)[1] in ihrer jeweils geltenden Fassung muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

 

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

 

1.

der Name und die Anschrift des Antragstellers[2],

 

2.

die Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung,

 

3.

falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

 

4.

der als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,

 

5.

die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,

 

6.

die Spezifikation nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012[3] gemäß Formblatt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 04.04.2016. Anzuwenden ab 01.07.2016.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 04.04.2016. Anzuwenden bis 30.06.2016.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 04.04.2016. Anzuwenden ab 01.07.2016.

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