Für die Durchsetzung der Forderungen können auch spezielle Inkassounternehmen beauftragt werden.[1] Inkassounternehmen verfügen über ein breites Leistungsspektrum und kennen aus ihrer Praxis sämtliche Schuldnertricks.

Grundsätzlich können alle Ausgaben, die für die Eintreibung von Forderungen anfallen, ab der 2. Mahnung (soweit nicht vorher Verzug eingetreten ist) als Verzugsschaden gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden. Erstattungsfähig sind diese Kosten jedoch nur, wenn sie dem Verzug des Schuldners direkt zugerechnet werden können. Dazu gehören Portokosten. Pauschale Mahngebühren sind generell üblich und erstattungsfähig, wenn sie nicht überhöht sind, . Die Auffassungen der Gerichte sind sehr unterschiedlich. Pauschale Gebühren sind unzulässig, wenn sie höher sind als der zu erwartende Schaden (§ 309 Nr. 5a BGB). "Ticketportal" darf pauschal keine 10 EUR Mahngebühr fordern.[2] Das Versandhandelsunternehmen "Otto" darf nicht monatlich 10 EUR für eine automatisierte Mahnung verlangen.[3]

Auch für ein Energieversorgungsunternehmen, das Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt und einem Kontrahierungszwang im Bereich der Grundversorgung unterliegt, gilt, dass der Geschädigte den für die Schadensermittlung und außergerichtliche Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfallenden Arbeits- und Zeitaufwand, auch wenn er hierfür besonderes Personal einsetzt oder die Tätigkeiten extern erledigen lässt, grundsätzlich selbst trägt.[4]

Sind in Schadenspauschalen für Mahnung und Rücklastschrift nicht ersatzfähige Bestandteile eingepreist, spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Verwender zulasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt.[5]

Die Zusammenarbeit mit Inkassobüros ist problemlos möglich[6]: Wenn Gläubiger Inkassounternehmen mit der Einziehung von fälligen Forderungen beauftragen, dürfen sie ihnen auch Daten ihrer Schuldner übermitteln. Die Einschaltung des Inkassodienstes muss jedoch eine erforderliche und zweckdienliche Rechtsverfolgungsmaßnahme sein.[7]

 
Hinweis

Neue Regeln für Inkassobüros und Anwälte ab 1.10.2021

Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (Inkassodienstleister), müssen gem. § 13a Abs. 1 Nrn. 1 bis 8 RDG mit der ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson bestimmte Informationen klar und verständlich in Textform übermitteln. Privatperson i. S. v. § 13a RDG ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit steht.[8]

Ein Verstoß gegen die Darlegungs- und Informationspflichten des § 13a RDG können mit einem Bußgeld bis zur Höhe von 50.000 EUR geahndet werden.[9]

Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleistungen erbringt, muss mit der ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson ebenfalls gem. § 43d Abs. 1 Nrn. 1 bis 8 BRAO bestimmte Informationen klar und verständlich in Textform übermitteln.[10]

Gebührenrecht bei Inkassodienstleistungen

Seit 1.10.2021 dürfen Inkassodienstleister und Anwälte nur deutlich weniger Gebühren verlangen, wenn der Schuldner die Forderung nach der ersten Aufforderung bezahlt. In diesem Fall darf nur eine halbe Gebühr berechnet werden. Bei kleinen Forderungen bis 50 EUR dürfen die Inkassokosten nicht höher ausfallen als die Forderung selbst. Ist Gegenstand der Tätigkeit eine Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft, kann eine Gebühr von mehr als 0,9 nur gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder besonders schwierig war.[11]

Ein Gläubiger kann die Kosten, die ihm ein Inkassodienstleister für seine Tätigkeit berechnet hat, von seinem Schuldner nur bis zur Höhe der Vergütung als Schaden ersetzt verlangen, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde.[12]

Beauftragt der Gläubiger einer Forderung mit deren Einziehung sowohl einen Inkassodienstleister als auch einen Rechtsanwalt, so kann er die ihm dadurch entstehenden Kosten nur bis zu der Höhe als Schaden ersetzt verlangen, wie sie entstanden wären, wenn er nur einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. Dies gilt für alle außergerichtlichen und gerichtlichen Aufträge. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Forderung erst nach der Beauftragung eines Inkassodienstleisters bestritten hat und das Bestreiten Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts gegeben hat.[13]

Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RVG dürfen Erfolgshonorare mit Rechtsanwälten dann vereinbart werden, wenn der Rechtsanwalt Inkassodienstleistungen i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG außergerichtlich oder in einem gerichtlichen Mahnverfahren oder im Zwangsvollstreckungsverfahren (§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO) erbringt und es Tätigkeiten betrifft, bei denen die Forderung auch mehr als 2.000 EUR beträgt. Zudem sind in diesen Fällen gem. § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO Vereinbarungen, durch die s...

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