Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids wird vom Mahngericht auf inhaltliche Richtigkeit geprüft. So werden z. B. fehlerhafte oder ungenügende Bezeichnungen von Antragstellern oder Antragsgegnern vom Gericht beanstandet. Der Antragsteller bekommt dann vom Mahngericht ein Schriftstück: Die eigentliche Beanstandung zusammen mit den Angaben des Antragstellers sind auf den "weißen" Seiten ausgedruckt. Dazu gehört ein "grauer" Bogen mit "weißen" Balken. Dieses Blatt gibt (in den weißen Balken) dem Antragsteller die Möglichkeit, die einzelnen Beanstandungen zu beantworten.

 
Praxis-Tipp

Anruf beim Mahngericht möglich und sinnvoll

Falls Probleme beim Ausfüllen einer Monierungsantwort auftauchen sollten oder die Beanstandung für nicht gerechtfertigt gehalten wird, findet der Antragsteller auf der ersten Seite im oberen Drittel eine Telefonnummer (Durchwahl der zuständigen Geschäftsstelle). Dort kann dem Antragsteller wahrscheinlich mit einer kurzen Auskunft weitergeholfen werden.

Die Zustellung eines Mahnbescheids ist nicht mehr "demnächst" und wirkt deswegen nicht gem. § 167 ZPO verjährungshemmend, wenn zwischen der Zustellung einer Zwischenverfügung des Mahngerichts und dem Eingang des verbesserten Antrags bei Gericht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liegt.[1]

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