Ist der Antrag vollständig und fehlerfrei, erlässt das Mahngericht auf der Grundlage dieses Antrags den Mahnbescheid gem. § 692 ZPO, der dem Antragsgegner gem. § 693 Abs. 1 ZPO förmlich durch die Post zugestellt wird. Zudem wird dem Antragsgegner mitgeteilt, wer etwas von ihm fordert und welche Zahlungsforderung etc. gegen ihn erhoben wird. Gleichzeitig wird der Antragsgegner vom Mahngericht darüber belehrt, entweder den Anspruch binnen 2 Wochen – seit dem Tage der Zustellung – bei dem Antragsteller zu bezahlen, falls der Anspruch anerkannt wird, oder bei dem Mahngericht Widerspruch einzulegen, für den Fall, dass die Forderung z. B. nicht (mehr) besteht.

Von dem Erlass des Mahnbescheids und dem Tage der Zustellung erhält der Antragsteller gem. § 693 Abs. 2 ZPO eine entsprechende Nachricht. Außerdem schickt das Gericht auch eine Kostenrechnung bzgl. der Kosten des Mahnverfahrens mit, die vom Antragsteller zu begleichen ist. Grundsätzlich entsteht für das Mahnverfahren – lt. Gerichtskostengesetz – eine halbe Gebühr, die sich nach dem Streitwert (Höhe der geltend gemachten Hauptforderung) berechnet. Die Mindestgebühr beträgt 36 EUR.[1]

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