Je nach Versandart druckt man dann den Antrag aus und schickt ihn unterschrieben an das zuständige Mahngericht. Auf der letzten Seite befindet sich der Barcode, in dem sämtliche Eingaben maschinenlesbar aufbereitet sind. Bevor man das Programm schließt, kann man den Mahnantrag als PDF-Datei für sich speichern. Anderenfalls sollte man sich ein 2. Exemplar ausdrucken für die eigenen Unterlagen.

Abb. 8: Barcode des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids

Wird ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids bei der Post aufgegeben und von dort in ein zentrales Postfach des angerufenen Mahngerichts gesandt, um einmal werktäglich von den Postmitarbeitern geleert und an das Mahngericht ausgeliefert zu werden, dann gilt Folgendes: Der Antrag gerät bereits zu demjenigen Zeitpunkt in den Herrschaftsbereich des Gerichts, in dem er in das Postfach gelangt ist, und nicht erst zu dem Zeitpunkt, in dem er an einen Mitarbeiter des Gerichts übergeben wird.[1] Der Antragsteller sollte bei von der Verjährung bedrohten Forderungen, wenn er nicht zeitnah vom Mahngericht über die Zustellung des Mahnbescheids aufgrund seines per Post versendeten Mahnantrags informiert wurde, sicherheitshalber beim Mahngericht nachfragen.

Wenn Antragsteller den Antrag online übermitteln, erfolgt danach die Prüfung ihrer Signaturkarte und die Übertragung. Sie erhalten umgehend die Eingangsbestätigung des Mahngerichts und können den Protokolldruck zu der Mahnakte nehmen.

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