Unternehmer und Privatleute dürfen nach dem 1.12.2008 weiterhin die Papierdrucke verwenden, soweit das jeweilige Mahngericht entscheidet, sie nach wie vor anzunehmen.

Es darf allerdings nur noch der Mahnbescheidsantrag in der Fassung vom 1.7.2017 verwendet werden.[1] Antragsteller erkennen den Vordruck leicht an dem großen C, das hinter dem Feld "Datum des Antrags" im Kopfbereich eingedruckt ist. Ältere Vordrucke sind ab diesem Datum grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ältere Vordrucke mit dem Kennbuchstaben "C", Fassung v. 1.6.2010, können weiterhin "verbraucht" werden.

Benutzt werden muss ein Originalvordruck; kopierte, ausgedruckte oder sonst wie vervielfältigte Exemplare können nicht benutzt werden.

Abb. 1: Der Vordruck "Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids"

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