(1) 1Steuerschuldner ist das Luftverkehrsunternehmen, das den Abflug nach § 1 durchführt. 2Daneben ist der steuerliche Beauftragte (§ 8) Steuerschuldner. 3Das Luftverkehrsunternehmen und der steuerliche Beauftragte sind Gesamtschuldner.

 

(2) 1Benennt ein Unternehmen, das keinen Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, keinen steuerlichen Beauftragten, so haften der Eigentümer und der Halter des Flugzeugs oder Drehflüglers für die Steuerschuld. 2Abweichend von § 219 der Abgabenordnung dürfen die Haftungsschuldner auch dann auf Zahlung in Anspruch genommen werden, wenn nicht zuvor in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners vollstreckt worden ist oder wenn nicht anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.04.2020.

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