OFD Karlsruhe, 25.8.2011, S 7417 - Karte 1

Dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG für die gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge lediglich für solche Lieferungen und sonstige Leistungen zu, die nach dem Zeitpunkt an den Betrieb ausgeführt worden sind, in dem dieser zur allgemeinen Besteuerung übergegangen ist (vgl. Abschn. 15.1 Abs. 5 UStAE). Für Leistungsbezüge während der Zeit der Durchschnittssatzbesteuerung ist danach ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG nicht zulässig, auch wenn diese Leistungsbezüge erst nach dem Übergang zur allgemeinen Besteuerung erstmals zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden.

Beispiel

Ein pauschalierender Landwirt errichtet einen Stall. Baubeginn ist im Jahr 01. Die Fertigstellung und die erstmalige Verwendung des Stalles erfolgen am 01.10.03. Der Landwirt optiert ab 01.01.03 zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG. Für von verschiedenen Handwerkern für die Errichtung des Stalles bezogene Leistungen in den Jahren 01 und 02 besitzt der Landwirt Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis.

Der Vorsteuerabzug ist trotz der erstmaligen Nutzung des Stallgebäudes im Rahmen der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG nur für ab dem 01.01.03 an den Landwirt ausgeführte Lieferungen und Leistungen möglich. Für Leistungsbezüge der Jahre 01 und 02 ist der Vorsteuerabzug nach der erstmaligen Verwendung im Oktober 03 nach § 15a Abs. 1 UStG zu berichtigen (Abschn. 15a.9 Abs. 2 UStAE).

Einsortierungshinweis: bitte anstelle der bisherigen Karte 1 vom 31.8.1999 einsortieren

 

Normenkette

UStG § 15

UStG § 15a

UStG § 24

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