Seit Einführung des generellen Reverse-Charge-Verfahrens gem. § 13b UStG und der Neuregelung der Dienstleistungsorte kann unter den bereits genannten Voraussetzungen bei Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen einheitlich von folgenden Grundsätzen ausgegangen werden:

Aus der Sicht des deutschen Auftragnehmers (Gegenstände werden am Sitz des Auftragnehmers verarbeitet):

 
bearbeiteter ­Gegenstand gelangt nach Bearbeitung in das Auftraggeber verfügt über Leistungsort Steuerschuldner
Inland keine USt-IdNr. und ist kein Drittstaatsunternehmer Deutschland Auftragnehmer
Inland deutsche USt-IdNr. Deutschland Auftragnehmer
Inland ausländische USt-IdNr. oder ist Drittstaatsunternehmer Ausland Auftraggeber
übrige Gemeinschaftsgebiet keine USt-IdNr. und ist kein Drittstaatsunternehmer Deutschland Auftragnehmer
übrige Gemeinschaftsgebiet deutsche USt-IdNr. Deutschland Auftragnehmer
übrige Gemeinschaftsgebiet ausländische USt-IdNr. oder ist Drittstaatsunternehmer Ausland Auftraggeber

Aus der Sicht des Auftraggebers mit deutscher USt-IdNr.:

 
Auftragnehmer bearbeiteter ­Gegenstand Leistungsort Steuerschuldner
im Inland verbleibt im Inland Deutschland Auftragnehmer
im Inland gelangt in das übrige Gemeinschaftsgebiet Deutschland Auftragnehmer
im übrigen Gemeinschaftsgebiet verbleibt im Land der Bearbeitung Deutschland Auftraggeber
im übrigen Gemeinschaftsgebiet verlässt das Land der Bearbeitung wieder Deutschland Auftraggeber

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge