Seit Einführung des generellen Reverse-Charge-Verfahrens gem. § 13b UStG und der Neuregelung der Dienstleistungsorte kann unter den bereits genannten Voraussetzungen bei Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen einheitlich von folgenden Grundsätzen ausgegangen werden:
Aus der Sicht des deutschen Auftragnehmers (Gegenstände werden am Sitz des Auftragnehmers verarbeitet):
bearbeiteter Gegenstand gelangt nach Bearbeitung in das | Auftraggeber verfügt über | Leistungsort | Steuerschuldner |
---|---|---|---|
Inland | keine USt-IdNr. und ist kein Drittstaatsunternehmer | Deutschland | Auftragnehmer |
Inland | deutsche USt-IdNr. | Deutschland | Auftragnehmer |
Inland | ausländische USt-IdNr. oder ist Drittstaatsunternehmer | Ausland | Auftraggeber |
übrige Gemeinschaftsgebiet | keine USt-IdNr. und ist kein Drittstaatsunternehmer | Deutschland | Auftragnehmer |
übrige Gemeinschaftsgebiet | deutsche USt-IdNr. | Deutschland | Auftragnehmer |
übrige Gemeinschaftsgebiet | ausländische USt-IdNr. oder ist Drittstaatsunternehmer | Ausland | Auftraggeber |
Aus der Sicht des Auftraggebers mit deutscher USt-IdNr.:
Auftragnehmer | bearbeiteter Gegenstand | Leistungsort | Steuerschuldner |
---|---|---|---|
im Inland | verbleibt im Inland | Deutschland | Auftragnehmer |
im Inland | gelangt in das übrige Gemeinschaftsgebiet | Deutschland | Auftragnehmer |
im übrigen Gemeinschaftsgebiet | verbleibt im Land der Bearbeitung | Deutschland | Auftraggeber |
im übrigen Gemeinschaftsgebiet | verlässt das Land der Bearbeitung wieder | Deutschland | Auftraggeber |
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