Alle Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, die in der Verfügung des Auftraggebers verbleiben, einschließlich der Begutachtung von Gegenständen, werden im EU-Binnenmarkt einheitlich als sonstige Leistung behandelt. Dies hat den Vorteil, dass jegliche Leistungen an Gegenständen, unabhängig vom Grad ihrer Einwirkung und Veränderung, umsatzsteuerrechtlich einheitlich beurteilt werden: Die Leistungen gelten grundsätzlich an dem Ort als ausgeführt, an dem

  • der Leistungsempfänger ansässig ist, wenn er Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmen bezieht[1] bzw.
  • sie tatsächlich erbracht werden, wenn der Auftraggeber weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine USt-IdNr. erteilt wurde[2]
 
Praxis-Beispiel

Innergemeinschaftliche Leistung

Eine in Stuttgart ansässige Privatperson versendet den in Frankreich gekauften PC zur Reparatur an eine Servicewerkstatt in Frankreich.

Die ausgeführte Reparaturleistung unterliegt dem französischen Umsatzsteuerrecht.

Im gewerblichen Bereich gilt demnach die Grundregel zur Leistungsortbestimmung. In allen Fällen, in denen der Auftraggeber die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) eines anderen EU-Mitgliedstaats verwendet oder ein im Drittlandsgebiet ansässiger Unternehmer ist, können die Leistungen ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden. Sie unterliegen der Steuerschuld beim Auftraggeber. Dieses Grundprinzip gilt unabhängig davon, ob die Gegenstände das Inland wieder verlassen oder im Inland verbleiben. Für eine Steuerbefreiung von Lohnveredelungsleistungen an ausländische Unternehmer als Auftraggeber bleibt folglich kein Raum.

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