Im Faktorverfahren wird auf den Arbeitslohn des einzelnen Ehegatten die Steuerklasse IV angewandt. Zusätzlich wird die Lohnsteuer der Steuerklasse IV durch Multiplikation mit dem berechneten Faktor gemindert, weil dieser immer kleiner als Eins ist. Die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens kommt damit bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren zum Tragen. In die Bemessungsgrundlage für Y und X sind ausschließlich die Lohnbezüge für das erste Dienstverhältnis einzubeziehen. Arbeitslöhne, die nach der Steuerklasse VI zu besteuern sind, bleiben außer Ansatz. Freibeträge i. S. d. § 39a Abs. 1 Nr. 1–6 EStG werden auf Antrag abgezogen. Die gleichzeitige Bescheinigung eines Freibetrags als Lohnsteuerabzugsmerkmal ist für den Zeitraum ausgeschlossen, für den das Faktorverfahren angewendet wird. Etwaige Steuerfreibeträge sind bei diesem Verfahren bereits über den Faktor bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt.

 
Praxis-Beispiel

Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber

Als Lohnsteuerabzugsmerkmal ist den Arbeitgebern der beiden Ehegatten-Arbeitnehmer vom BZSt jeweils IV/0,967 mitgeteilt worden.[1]

Der Arbeitgeber ermittelt die Lohnsteuer für A wie folgt: 4.128 EUR (Lohnsteuer bei 36.000 EUR Arbeitslohn in Lohnsteuerklasse IV) × 0,967 = 3.991 EUR. Der Arbeitgeber von B wendet auf den Arbeitslohn von 20.400 EUR die Steuerklasse IV und anschließend den Faktor 0,967 an, was zu einer Lohnsteuer von 784 EUR (= 911 × 0,967) führt. Die Summe der nach dem Faktorverfahren berechneten Lohnsteuer für das Jahr 2023 beträgt für die beiden Ehegatten 4.775 EUR im Vergleich zur Gesamtlohsteuer von 4.939 EUR bei der Steuerklassenkombination IV/IV. Das Berechnungsbeispiel für das Faktorverfahren geht von Jahresbeträgen aus. Bei der monatlichen Lohnabrechnung ist für die Einbehaltung der Steuerabzugsbeträge der Faktor auf die für den jeweiligen Ehegatten nach der Steuerklasse IV berechnete Monatslohnsteuer anzuwenden. Beträgt der Bruttomonatslohn des Arbeitnehmer-Ehegatten A im Januar 2023 z. B. 3.000 EUR, ergibt sich nach der Steuerklasse IV eine Lohnsteuer von 347,91 EUR, die sich durch Anwendung des bescheinigten Faktors 0,967 auf 336,43 EUR reduziert.

Das Faktorverfahren ist in die von den Softwareherstellen angebotenen maschinellen Lohnabrechnungsprogramme eingearbeitet. Dazu hat das BMF in dem Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer auch das Faktorverfahren zu berücksichtigen.[2]

[1] Fortsetzung des Beispiels zu Abschnitt 2.3.1.

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