Zusammenfassung

 
Begriff

Die Gemeinden stellten Arbeitnehmern letztmals für das Kalenderjahr 2010 eine Lohnsteuerkarte aus. Die Lohnsteuerkarte wurde durch das ELStAM-Verfahren ersetzt, das grundsätzlich seit Januar 2013 gilt. Bis zur erstmaligen Teilnahme des Arbeitgebers am ELStAM-Verfahren galt die Lohnsteuerkarte 2010 fort; sog. Übergangs- und Einführungszeitraum bis Ende 2013. Arbeitnehmer ohne Lohnsteuerkarte 2010 konnten beim Finanzamt eine sog. Ersatzbescheinigung beantragen bzw. die besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei abweichenden Meldedaten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerabzugsmerkmale sind seit 2012 in § 39 EStG, R 39.1-39.2 LStR und H 39.1 -39.2 LStH geregelt. Die Regelungen zur Einführung des ELStAM-Verfahrens, insbesondere zur Bildung und Anwendung der Lohnsteuerabzugsmerkmale, finden sich in § 39e EStG.

Arbeitsrecht

Durch die Umstellung auf das elektronische ELStAM-Verfahren entfallen spätestens zum 31.12.2014 die arbeitsvertraglichen Pflichten im Zusammenhang mit Aushändigung, Verwahrung und Führung der Lohnsteuerkarte. Bisher hatte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte bei Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen, der Arbeitgeber diese während des Arbeitsverhältnisses mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu verwahren und auszufüllen; bei fehlerhafter Lohnsteuerbescheinigung oder bei Verzug der Rückgabe konnte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber schadensersatzpflichtig machen. Seit der Umstellung auf ELStAM ist die Finanzverwaltung für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale allein zuständig.[1]

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer – neben dem öffentlich-rechtlichen – jedoch nach wie vor einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Herausgabe der Lohnsteuerkarte[2] (soweit noch vorhanden), der vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden kann.[3] Hierbei handelt es sich um eine Holschuld[4], d. h. der Arbeitnehmer kann keine Zusendung verlangen. Die Lohnsteuerkarte 2010 ist die letzte ausgegebene Lohnsteuerkarte in Papierform und darf erst nach Ablauf des Kalenderjahres 2014 vernichtet werden.

[3] § 2 Abs. 1 Nr. 3e ArbGG; die Zuständigkeit gilt nicht für die Ausfüllung oder Berichtigung.

Lohnsteuer

1 Abschaffung des Papierverfahrens

Bis zum Umstieg auf das ELStAM-Verfahren in 2013 konnten Arbeitgeber die Lohnabrechnung nach dem "Papierverfahren" durchführen. Für die Dauer des Papierverfahrens in 2013 galten die Lohnsteuerabzugsmerkmale weiter, z. B. Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Religionsmerkmal oder der Faktor bei Steuerklasse IV. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale ergaben sich aus

  • der Lohnsteuerkarte 2010 bzw.
  • der Ersatzbescheinigung 2011/2012/2013 oder
  • sonstigen Papierbescheinigungen des Arbeitnehmers (u. a. Mitteilungsschreiben, ELStAM-Ausdruck).

2 Zuständigkeit für Lohnsteuerabzugsmerkmale

Seit 2011 ist die Finanzverwaltung für sämtliche Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 zuständig. Dies ist i. d. R. das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers. Lohnsteuerrechtlich relevante Meldedaten liefert die Stadt oder Gemeinde, z. B. Geburt eines Kindes, Religion, Heirat. Steuerliche Daten kommen vom Finanzamt, z. B. Freibeträge, Steuerklassenwechsel, Kinder über 18 Jahre in Ausbildung.

Dies galt seit 2011 für die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte etc. und gilt weiterhin auch im ELStAM-Verfahren. Das Bundeszentralamt für Steuern bildet aus diesen Daten die ELStAM, die vom Arbeitgeber elektronisch abgerufen werden können.

3 Aufbewahrungspflicht des Arbeitgebers

Nach dem Einstieg in das ELStAM-Verfahren muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug stets nach den individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des jeweiligen Arbeitnehmers vornehmen. Die dem Arbeitgeber für den jeweiligen Arbeitnehmer vorliegenden Lohnsteuerabzugsmerkmale der Papierbescheinigungen dürfen nicht mehr beachtet werden. Nach dem erstmaligen Einstieg in das ELStAM-Verfahren ist eine Rückkehr zum Papierverfahren grundsätzlich nicht möglich.

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