BMF, 25.11.1999, IV C 1 - S 2102 - 31/99

Bezug:

BMF-Schreiben vom 17.8.1999, IV C 1 - S 2303 - 19/99

FinMin Baden-Württemberg vom 2.9.1999, 3 - S 210.3/4

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ergänze ich die Tz. 1.1 des BMF-Schreibens vom 30.12.1996 (BStBl 1996 I S. 1506) wie folgt:

Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren kann auf die Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde auf dem amtlichen Vordruck „Anlage Grenzpendler EU/EWR” bzw. „Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR” verzichtet werden, wenn für einen der beiden vorangegangenen Veranlagungszeiträume bereits eine von der ausländischen Steuerbehörde bestätigte Anlage „Bescheinigung EU/EWR” bzw. „Bescheinigung außerhalb EU/EWR” vorliegt und sich die Verhältnisse nach Angaben des Steuerpflichtigen nicht geändert haben.

 

Normenkette

EStG § 1 Abs. 3 Satz 4

 

Fundstellen

BStBl I, 1999, 990

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