Überblick

Der Arbeitgeber hat bei jeder Lohnzahlung die Steuerabzugsbeträge für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten. Diese gesetzliche Abzugsverpflichtung lässt die Eigenschaft des Arbeitnehmers als Steuerschuldner unberührt. Allerdings kann der Arbeitgeber anstelle des Arbeitnehmers als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden, wenn er seiner Verpflichtung nicht rechtmäßig nachkommt. Besonders im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung stellt sich häufig die Frage, ob die Lohnsteuernachforderung gegenüber dem Arbeitnehmer, der nach § 38 Abs. 2 EStG Schuldner der Lohnsteuer ist, oder gegenüber dem Arbeitgeber als Haftungsschuldner geltend zu machen ist. Aus Sicht des Arbeitnehmers ist deshalb von Interesse, ob das Finanzamt das ihm zustehende Auswahlermessen zutreffend ausgeübt hat. Dabei kann das Finanzamt das Auswahlermessen solange ausüben, wie die zugrunde liegende Lohnsteuer noch nachgefordert werden kann.

Die Festsetzungsfrist für den Lohnsteuer-Haftungsbescheid endet nicht vor Ablauf der Frist für die Lohnsteuerfestsetzung (BFH, Beschluss v. 17.3.2016, VI R 3/15, BFH/NV 2016 S. 994). Umgekehrt wird durch eine Lohnsteuer-Außenprüfung beim Haftungsschuldner auch die Festsetzungsverjährung der Lohnsteuerschuld beim Arbeitnehmer gehemmt. Wird der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt, tritt dieselbe Ablaufhemmung hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzung durch das Wohnsitzfinanzamt ein. Die Einkommensteuerbescheide dürfen so lange geändert werden, als die Festsetzungsfrist für die Lohnsteuererhebung beim Arbeitgeber noch möglich ist. Der Gleichlauf der Festsetzungsfristen beim Arbeitgeber als Steuerentrichtungsschuldner und dem Arbeitnehmer als Steuerschuldner ist durch § 171 Abs. 15 AO geregelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 42d EStG. Die Verwaltung hat in R 42d.1–7 LStR Stellung genommen.

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