Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftungsschuldner ist ausgeschlossen, wenn die Steuer beim Arbeitnehmer deshalb nicht nachgefordert werden kann, weil seine Veranlagung zur Einkommensteuer bestandskräftig ist und die Korrekturvorschriften der AO einer Änderung entgegenstehen, insbesondere eine Änderung wegen neuer Tatsachen ausscheidet.[1] Der Haftungsausschluss gilt in gleicher Weise, wenn bzgl. der Lohnsteuerschuld gegenüber dem Arbeitnehmer die Festsetzungsverjährung eingetreten ist.[2]

Im umgekehrten Fall, wenn das Finanzamt also im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung zutreffend einen Haftungsbescheid gegenüber dem Arbeitgeber erlassen hat, mit dem der Vorbehalt der Nachprüfung für das Lohnsteuerverfahren des Prüfungszeitraums aufgehoben wird, tritt eine verfahrensrechtliche Änderungssperre ein, die hinsichtlich derselben Anmeldungszeiträume eine nochmalige Änderung wegen neuer Tatsachen[3] ausschließt.[4] Die Änderungssperre schließt eine Inanspruchnahme des Arbeitnehmers durch Änderung bestandskräftiger Veranlagungen nicht aus.[5]

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