Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer und deren Angehörige anlässlich von Betriebsveranstaltungen[1] gehören bis zu einem Betrag von 110 EUR brutto je Veranstaltung und Arbeitnehmer nicht zum Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer jährlich an nicht mehr als 2 Veranstaltungen teilnimmt und die Zuwendungen bei solchen Veranstaltungen üblich sind. Es können also mehr als 2 Veranstaltungen in einem Jahr durchgeführt werden, ohne dass es generell zu einer Steuerpflicht der gesamten 3. Veranstaltung kommt. Sie müssen für jede Veranstaltung Anwesenheitslisten führen. Sofern ein Arbeitnehmer 3 mal teilgenommen hat, würde die Teilnahme an der 3. Veranstaltung in einem Jahr in voller Höhe als Sachbezug gelten.

Die Freigrenze von 110 EUR wurde 2015 in einen Freibetrag umgewandelt, sodass nur der 110 EUR übersteigende Teil steuerpflichtig wird. Dies gilt aber nur für 2 Veranstaltungen im Jahr.

Es sind auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen begünstigt, wenn der Freibetrag von 110 EUR nicht überschritten wird.

Als Betriebsveranstaltung versteht der Fiskus Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben und bei denen die Teilnahme allen Arbeitnehmern offensteht.

Als übliche Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen gelten stets:

  • Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten,
  • Übernachtungs- und Fahrtkosten,
  • Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn diese im Zusammenhang mit weiteren üblichen Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung übernommen werden,
  • Geschenke, auch wenn sie nachträglich übergeben werden, weil der Arbeitnehmer aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Veranstaltung teilnehmen konnte und die Veranstaltung nicht nur in der Übergabe der Geschenke bestand,
  • Zuwendungen an Begleitpersonen des Arbeitnehmers,
  • Barzuwendungen, die statt Sachzuwendungen gewährt werden, wenn ihre zweckentsprechende Verwendung sichergestellt ist,
  • Aufwendungen für den äußeren Rahmen, wie Saalmiete oder Kosten für eine Eventagentur.
 
So buchen Sie richtig

Betriebsveranstaltungen

a) An einer Feier anlässlich des 10-jährigen Betriebsjubiläums nehmen 50 Arbeitnehmer und ihre Partner teil. Der Arbeitgeber zahlt: Saalmiete: 300 EUR, Transportkosten durch Mieten eines Busses: 300 EUR, Eventmanagement: 300 EUR. Jeder Arbeitnehmer erhält als Geschenk eine CD im Wert von 20 EUR (also 50 x 20 EUR = 1.000 EUR) und jeder Teilnehmer ein Menü inkl. Getränke im Wert von 36 EUR (beides inkl. USt), also 100 x 36 EUR = 3.600 EUR. Gesamtaufwand: 5.500 EUR. Der Gesamtaufwand ist durch die Anzahl der teilnehmenden Personen zu teilen. Pro Person entstehen Aufwendungen von 55 EUR. Die Kosten der Angehörigen sind dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Pro Arbeitnehmer entsteht somit ein Aufwand von 110 EUR. Da das Ergebnis 110 EUR nicht überschreitet, gilt die Betriebsveranstaltung als üblich und stellt keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Die Zuwendung gilt nicht als Arbeitslohn, weil der Gesamtbetrag der Zuwendung 110 EUR nicht übersteigt.

Sie erhalten eine Rechnung über 50 CDs zu 20 EUR incl. 19 % USt. = 1.000 EUR:

Nettobetrag = 2.521,01 EUR

19 % USt = 478,99 EUR

 

Buchung der Rechnung

Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
4946/6822 Freiwillige Sozialleistungen 840,34 1200/1800 Bank 1.000,00
1576/1406 Vorsteuer 19 % 159,66      

Von dem Menüservice erhalten Sie eine Gesamtrechnung über 3.600 EUR inkl. 19 % USt. für Getränke (50 %) und 7 % USt. für Speisen (50 %)

Buchung der Rechnung

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
4946/6822 Freiwillige Sozialleistungen 1.682,24 1200/1800 Bank 3.600,00
1571//1401 Vorsteuer 7 % 117,76      
4946/6822 Freiwillige Sozialleistungen 1.512,61      
1576/1406 Vorsteuer 19 % 287,40      
 
Wichtig

Auswirkungen auf die Umsatzsteuer

Die lohnsteuerlichen Regelungen, insbesondere die Einführung des 110-EUR-Freibetrags haben keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerlichen Regelungen. Im o. g. Beispiel ist im umsatzsteuerlichen Sinne von einem überwiegenden unternehmerischen Interesse des Arbeitgebers auszugehen, da die 110 EUR pro Arbeitnehmer nicht überschritten wurden, sodass der Vorsteuerabzug für die entsprechenden Aufwendungen gegeben ist.

 
So buchen Sie richtig

Abwandlung des o. g. Beispiels

b) Der Arbeitgeber übernimmt zusätzlich die Kosten für eine Musikveranstaltung. Die Rechnung des Musikers lautet über 3.000,00 EUR. Auf jeden Teilnehmer entfallen damit 30 EUR. Damit wird der Freibetrag von 110 EUR um 30 EUR überschritten. Damit entfällt der Vorsteuerabzug für die gesamten Aufwendungen der Veranstaltung.

Der Arbeitgeber hat jetzt den übersteigenden Betrag i. H. v. 3.000 EUR als Sachbezug zu versteuern. Um die individuelle Versteuerung beim Arbeitnehmer zu vermeiden, kann er die Versteuerung gem. § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25 % zzgl. 5,5 % pauschalem Solidaritätszuschlag, zzgl. 5 % pauschaler Kirchen...

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