Voraussetzung für die Bildung des Freibetrags als Lohnsteuerabzugsmerkmal bei der Steuerklasse VI ist, dass

  • der Jahresarbeitslohn aus dem 1. Dienstverhältnis den nach der jeweiligen Steuerklasse maßgebenden Eingangsbetrag der Jahreslohnsteuertabelle unterschreitet und
  • gleichzeitig für die ELStAM des 1. Dienstverhältnisses i. H. d. bescheinigten Freibetrags ein dem Arbeitslohn hinzuzurechnender Betrag (= Hinzurechnungsbetrag) berechnet wird.

Der Freibetrag für Beschäftigung mit der Steuerklasse VI ist begrenzt auf den abgerundeten Eingangsbetrag, bis zu dem nach der für die Steuerklasse des 1. Dienstverhältnisses maßgebenden Jahreslohnsteuertabelle keine Lohnsteuer anfällt. Aus Vereinfachungsgründen wird darauf verzichtet, die Übertragung des Grundfreibetrags auf den Teilbetrag zu beschränken, der nach Anrechnung des Arbeitslohns im 1. Dienstverhältnis der nicht ausgeschöpften Eingangsstufe entspricht. Nach den Jahreslohnsteuertabellen ergeben sich für 2024 folgende steuerfreie Maximalbeträge, die im Lohnsteuerermäßigungsverfahren als Freibetrag für das Dienstverhältnis mit der Steuerklasse VI übertragen werden dürfen:

 
Lohnsteuerklasse Maximaler Freibetrag Lohnsteuertabelle[1]
Steuerklasse I/IV 15.479 EUR
Steuerklasse II 20.195 EUR
Steuerklasse III 28.763 EUR
Steuerklasse V 1.619 EUR

Obwohl der Wortlaut der Regelung eine Übertragung des Grundfreibetrags bis zu den o. g. Beträgen zulässt, sollte der Arbeitnehmer nicht die Eintragung eines höheren Betrags beantragen, als dies zur Vermeidung des Lohnsteuerabzugs im 2. oder weiteren Dienstverhältnis ­erforderlich ist. Insbesondere mit Blick auf den beim 1. Dienstverhältnis in gleicher Höhe einzutragenden Hinzurechnungsbetrag empfiehlt es sich, den Antrag auf die Differenz zwischen den o. a. Eingangsstufen und dem Jahresarbeitslohn aus dem 1. Dienstverhältnis zu beschränken.

 
Praxis-Beispiel

Freibetrag bei Steuerklasse VI

Ein Student bezieht als wissenschaftliche Hilfskraft einen monatlichen Arbeitslohn von 500 EUR (Steuerklasse I/0). Ab 1.1.2023 nimmt er eine zusätzliche Aushilfstätigkeit für monatlich 300 EUR an, für die dem Arbeitgeber beim elektronischen Abrufverfahren die Steuerklasse VI mitgeteilt worden ist.

Der Jahresarbeitslohn aus dem 1. Dienstverhältnis (6.000 EUR) liegt unterhalb des Eingangsbetrags von 15.479 EUR der Jahreslohnsteuertabelle für die Steuerklasse I. Der Arbeitnehmer kann für die Beschäftigung mit der Steuerklasse VI einen Freibetrag von max. 15.479 EUR erhalten. Weil für das 1. Dienstverhältnis in gleicher Höhe der Hinzurechnungsbetrag zu bescheinigen ist, empfiehlt es sich, den Antrag auf den Betrag zu beschränken, der den Lohnsteuerabzug aus der Aushilfstätigkeit vermeidet. Es ist deshalb ausreichend, einen Freibetrag von 3.600 EUR (= monatlich 300 EUR) als Freibetrag für die Aushilfstätigkeit mit der Steuerklasse VI zu beantragen. In diesem Fall wird als zusätzliches Lohnsteuerabzugsmerkmal für das 1. Dienstverhältnis ein Hinzurechnungsbetrag von 3.600 EUR bescheinigt, der zusammen mit dem Arbeitslohn von 6.000 EUR (= 9.600 EUR) immer noch im Rahmen der steuerfreien Eingangsstufe von 15.479 EUR liegt.

[1] Den Freibeträgen liegen die Werte der Lohnsteuertabelle 2023 zugrunde.

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