Im Lohnsteuerverfahren wird der Entlastungsbetrag über die Steuerklasse berücksichtigt, indem der alleinstehende Arbeitnehmer auf Antrag in die Steuerklasse II eingereiht wird. Die erstmalige Gewährung der Steuerklasse II ist im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beim Wohnsitzfinanzamt zu beantragen. Über die Steuerklasse II kann nur der Grund-Entlastungsbetrag von 4.260 EUR für das erste Kind berücksichtigt werden. Der Erhöhungsbetrag von 240 EUR für jedes weitere haushaltszugehörige Kind ist als Freibetragstatbestand in das Lohnsteuerermäßigungsverfahren aufgenommen.[2] Der Arbeitnehmer, dem ein erhöhter Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht, kann bei seinem Wohnsitzfinanzamt die Bescheinigung eines Freibetrags von 240 EUR in der ELStAM-Datenbank für das zweite und jedes weitere Kind, das zu seinem Haushalt gehört, beantragen. Die für bestimmte Ermäßigungsgründe zu beachtende Antragsgrenze von 600 EUR findet keine Anwendung. Der Erhöhungsbetrag wird auf die auf den Monat der Antragstellung verbleibenden Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2024 verteilt. Die ELStAM-Bescheinigung des Freibetrags ist für einen Zeitraum von bis zu 2 Kalenderjahren möglich.

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