Verwitwete Arbeitnehmer bzw. die Hinterbliebenen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erfüllen im Jahr des Todes ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners die Voraussetzungen des Splittingtarifs und erhalten im Folgejahr das sog. Gnadensplitting.[1] Der Splittingtarif wird dann durch die Steuerklasse III im ELStAM-Datenpool als Lohnsteuerabzugsmerkmal für den Arbeitnehmer gewährt. Eine zusätzliche Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende von 4.260 EUR[2] über die Steuerklasse ist in diesen Fällen nicht möglich. Damit auch bei diesem Personenkreis die Steuerentlastung für Alleinerziehende bereits im Lohnsteuerverfahren gewährt werden kann, ist der Entlastungsbetrag nach § 39a Abs. 1 Nr. 8 EStG als Freibetrag in absoluter Höhe als weiteres Lohnsteuerabzugsmerkmal zu gewähren.[3] Der Steuerentlastungsbetrag zählt zu den beschränkt eintragungsfähigen Ermäßigungsgründen, für die ein Freibetrag nur gebildet werden darf, wenn die Antragsgrenze von 600 EUR überschritten ist.

 
Praxis-Beispiel

Eintragung des Entlastungsbetrags beim Gnadensplitting

Der Ehemann der Mutter eines 10-jährigen Kindes verstirbt am 1.3.2024.

In 2024 erhält sie für 10 Monate den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende i. H. v. 3.550 EUR (= 10/12 v. 4.260 EUR).

Da der Mutter für das gesamte Jahr 2024 der Splittingtarif zusteht, ist eine Berücksichtigung des Freibetrags über die Steuerklasse II nicht möglich. Die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende kann in diesen Fällen nur auf Antrag durch den Abzug eines als Lohnsteuerabzugsmerkmal bescheinigten Lohnsteuerfreibetrags erfolgen. Dabei ist die Antragsgrenze von 600 EUR zu beachten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge