Neu ist die die Steuerermäßigung für im Inland bzw. in der EU/EWR belegene, selbst bewohnte Eigentumswohnungen oder Eigenheime[1], die im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2024 mit dem 4-Fachen der zulässigen Einkommensteuerermäßigung als Freibetrag in der elektronischen Lohnsteuerkarte bescheinigt werden kann.

Die Steuerermäßigung kann von der tariflichen Einkommensteuer für die vom Gesetzgeber begünstigte Sanierungsmaßnahmen abgezogen werden. Sie beträgt im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr 7 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch pro Jahr 14.000 EUR, und im übernächsten Kalenderjahr 6 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch 12.000 EUR für das selbstgenutzte Wohneigentum.[2] Die steuerliche Förderung ermöglicht eine Minderung der Steuerschuld verteilt über 3 Jahre von maximal 40.000 EUR. Gefördert werden max. 20 % der Investitionskosten bis zu einem Höchstbetrag von 200.000 EUR pro gefördertem Objekt (= 7 % + 7 % + 6 % von 200.000 EUR). Zu den begünstigten Sanierungsmaßnahmen zählen die Erneuerung von Heizungsanlagen, der Einbau neuer Fenster und Außentüren, die Wärmedämmung von Dächern, Außenwänden und Geschossflächen.

Wie bei der Eintragung eines Freibetrags für die Aufwendungen von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und haushaltsnahen Dienstleistungen unterstellt der Gesetzgeber eine Steuerbelastung von 25 %, sodass sich für den Lohnsteuerabzug ein zu berücksichtigender Steuerfreibetrag von maximal 56.000 EUR (= das 4-Fache von 14.000 EUR) errechnet. Darüber hinaus gibt es zu der Steuerermäßigung nach § 35c EStG insbesondere zeitliche Voraussetzungen und formale Anforderungen, die an das Objekt und die Durchführung energetischen Sanierungsmaßnahme zu stellen sind, zu beachten.[3]

Für das Antragsverfahren ist der Lohnsteuerermäßigungsvordruck um die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen/Energetische Maßnahmen ergänzt worden.[4]

[1] § 35c EStG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzes im Steuerrecht v. 21.12.2019, BStBl 2020 I S. 138.
[4]

S. Abschnitt 4.5.

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