Der Arbeitnehmer hat ein Wahlrecht für die Geltungsdauer seines Freibetrags. Er kann sich für die 2-jährige Gültigkeit entscheiden. Er kann aber stattdessen auch die Gültigkeit des Freibetrags auf 1 Jahr begrenzen. Die Lohnsteuerfreibeträge sind deshalb im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2024 nur dann zu beantragen, wenn deren Gültigkeit bislang auf den 31.12.2023 beschränkt ist bzw. wenn sie erstmals bei der Lohnabrechnung für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2024 zum Abzug kommen sollen.

Wurde die 2-jährige Gültigkeit bereits für das Lohnsteuerverfahren 2023 in der ELStAM-Datenbank bis zum 31.12.2024 bescheinigt, ist eine erneute Antragstellung für den Lohnsteuerabzug 2024 nicht erforderlich. Der Arbeitnehmer hat in anderen Fällen die Möglichkeit, im Lohnsteuerermäßigungsverfahren mit Wirkung ab dem 1.1.2024 einen Antrag auf Bescheinigung eines ELStAM-Freibetrags für einen Zeitraum von 2 Jahren (Gültigkeitsdauer bis zum 31.12.2025) zu stellen.[1]

Im Übrigen gelten die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Steuerklassen und Kinderfreibeträge über das Kalenderjahr hinaus solange fort, bis sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern. Änderungsanträge durch den Arbeitnehmer sind diesbezüglich nur noch erforderlich, soweit diese nicht auf die Änderung von Personenstandsdaten zurückzuführen sind. Die Steuerklasse und Zahl der Kinderfreibeträge werden vom BZSt automatisch geändert, wenn diese durch Mitteilungen wie Heirat oder Geburt durch die Meldebehörde ausgelöst werden.

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