Erstattung durch den Arbeitgeber

Erste Tätigkeitsstätte

  • Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte

    >BMF vom 24.10.2014 (BStBl I S. 1412), geändert durch BMF vom (BStBl I S.), Rz. 5 ff.

    Anhang 25 III

  • Ein Polizeibeamter im Einsatz- und Streifendienst verfügt an seinem ihm zugeordneten Dienstsitz, den er arbeitstäglich aufsucht, um dort zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen, die er dienstrechtlich schuldet und die zu dem Berufsbild des Polizeivollzugsbeamten gehören, über eine erste Tätigkeitsstätte (>BFH vom 4.4.2019 - BStBl II S. 536).
  • Als erste Tätigkeitsstätte kommt auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z. B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) in Betracht. Ein Arbeitnehmer, der auf einem Flughafen an wechselnden Kontrollstellen zur Durchführung von Sicherheitskontrollen eingesetzt wird, hat auf dem Flughafengelände seine erste (großräumige) Tätigkeitsstätte (>BFH vom 11.4.2019 - BStBl II S. 551).
  • Eine Flugzeugführerin, die von ihrem Arbeitgeber arbeitsrechtlich einem Flughafen dauerhaft zugeordnet ist und auf dem Flughafengelände zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten erbringt, die sie als Flugzeugführerin arbeitsvertraglich schuldet, hat dort ihre erste Tätigkeitsstätte (>BFH vom 11.4.2019 - BStBl II S. 546).
  • War der Arbeitnehmer im Rahmen eines befristeten Arbeits- oder Dienstverhältnisses einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet und wird er im weiteren Verlauf einer anderen Tätigkeitsstätte zugeordnet, erfolgt diese zweite Zuordnung nicht mehr gemäß § 9 Absatz 4 Satz 3 2. Alternative EStG für die Dauer des Dienstverhältnisses. Wird ein Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf der Befristung schriftlich durch bloßes Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts bei ansonsten unverändertem Vertragsinhalt verlängert, liegt ein einheitliches befristetes Beschäftigungsverhältnis vor (>BFH vom 10.4.2019 - BStBl II S. 539).
  • Zur ersten Tätigkeitsstätte bei einem Gesamthafenarbeiter (>BFH vom 11.4.2019 - BStBl II S. 543).
  • Erste Tätigkeitsstätte bei vollzeitigen Bildungsmaßnahmen

    >BMF vom 24.10.2014 (BStBl I S. 1412), Rz. 32 ff.

    Anhang 25 III

Seeleute

Bei Seeleuten ist das Schiff keine erste Tätigkeitsstätte (>BFH vom 19.12.2005 – BStBl 2006 II S. 378).

Weiträumiges Tätigkeitsgebiet

>BMF vom 24.10.2014 (BStBl I S. 1412), Rz. 40 ff.

Anhang 25 III

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