Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers der Zuwendung zu gewährleisten, wird die Pauschalierungsmöglichkeit ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr den Betrag von 10.000 EUR übersteigen oder wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung den Betrag von 10.000 EUR übersteigen.

Während bei der ersten Fallgruppe nur der übersteigende Betrag von der Pauschalierungsmöglichkeit ausgenommen ist, handelt es bei dem Höchstbetrag von 10.000 EUR um eine Freigrenze. Damit sind "Luxusgeschenke" von der Pauschalbesteuerung ausgenommen und unterliegen beim Empfänger mit dem persönlichen Steuersatz der Einkommen- bzw. Lohnsteuer.

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