Für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer besteht für den zuwendenden Steuerpflichtigen die gesetzliche Möglichkeit, die Lohn- bzw. Einkommensteuer mit 30 % pauschal zu übernehmen und an das Finanzamt abzuführen. Die Übernahme der Steuer mit dem Pauschsteuersatz von 30 % durch das zuwendende Unternehmen bewirkt die abschließende Besteuerung beim Zuwendungsempfänger, zu denen Geschäftsfreunde, aber auch eigene Mitarbeiter ­zählen können. Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bietet der Gesetzgeber eine generelle Pauschalierungsmöglichkeit für bestimmte Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer, die es dem zuwendenden Unternehmen ermöglicht, die Einkommensteuer pauschal zu erheben.[1] Durch diese Pauschalsteuer ist die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils beim Zuwendungsempfänger abgegolten. Die Regelung betrifft nur Sachzuwendungen. Der Zuwendende übernimmt die Steuer und unterrichtet den Zuwendungsempfänger darüber. Der Anwendungsbereich des § 37b EStG wurde durch die Recht­sprechung auf Geschenke und betriebliche Sachzuwendungen eingegrenzt[2], die beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen.[3]

3.1 Persönlicher Anwendungsbereich

Die Übernahme der Einkommensteuer für betrieblich veranlasste Zuwendungen und Sachgeschenke mit dem Pauschsteuersatz von 30 % ist eine Kann-Vorschrift. Entscheidet sich das zuwendende Unternehmen für die Übernahme der pauschalen Steuer, verlangt das Gesetz, dass dieses Wahlrecht für sämtliche Sachleistungen, die dem Grunde nach unter den Anwendungsbereich der Pauschalierungsvorschrift fallen, und für alle Zuwendungsempfänger innerhalb eines Wirtschaftsjahres einheitlich ausgeübt wird.

Der mit der Einbeziehung sämtlicher Zuwendungsempfänger häufig verbundene erhebliche Kostenfaktor hat das zuwendende Unternehmen regelmäßig von der Übernahme der Pauschalsteuer nach § 37b EStG abgehalten. Die Verwaltung lässt nicht zuletzt deshalb ein getrenntes Wahlrecht für Zuwendungen an Dritte und für Sachleistungen an die eigenen Arbeitnehmer zu.[1] Es werden 2 voneinander unabhängige Pauschalierungskreise für den Personenkreis der Nichtarbeitnehmer des Steuerpflichtigen[2], wie Kunden, Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer, und die eigenen Arbeitnehmer[3] geschaffen. Es ist deshalb zulässig, dass der Arbeitgeber die Pauschalsteuer von 30 % für die eigene Belegschaft für das ganze Kalenderjahr anwendet, bei den Nichtarbeitnehmern für die Geschenke und Incentives des entsprechenden Wirtschaftsjahres die Pauschalbesteuerung nicht vornimmt. Innerhalb des jeweiligen Pauschalierungskreises muss aber nach wie vor für das ganze Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr einheitlich verfahren werden.

 
Praxis-Beispiel

Getrennte Pauschalierungsvorschriften

Sämtliche Mitarbeiter erhalten bei 5-jähriger Betriebszugehörigkeit jeweils eine Uhr im Wert von 300 EUR. Der Arbeitgeber macht von der Pauschalierungsvorschrift Gebrauch und übernimmt die Steuer mit 30 %. Im Dezember erhalten die 10 wichtigsten Geschäftspartner einen Geschenkkarton, der die Firma brutto 250 EUR kostet. Mit der Anmeldung der pauschalen Lohnsteuer nach § 37b EStG für die erste Jubiläumsuhr ist der Arbeitgeber hinsichtlich des Personenkreises seiner Arbeitnehmer für das ganze Jahr an die 30 %-Pauschalsteuer gebunden. Da die Weihnachtsgeschenke an Nichtarbeitnehmer gewährt werden, steht dem Arbeitgeber hierfür ein eigenes Wahlrecht zur Verfügung. Es besteht keine Verpflichtung der zuwendenden Firma, auch insoweit die pauschale Einkommensteuer mit 30 % von der zuwendenden Firma zu übernehmen.

Die beiden Pauschalierungskreise führen im Ergebnis dazu, dass abweichend von der gesetzlichen Zielvorstellung 2 eigenständige Pauschalierungsvorschriften für Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer und für Sachzuwendungen an Dritte Gültigkeit haben, die unabhängig voneinander anwendbar sind. Dies bietet dem zuwendenden Unternehmen die Möglichkeit, für Sachgeschenke und Incentive-Maßnahmen bei der Lohnsteuer den abgabengünstigen Pauschsteuersatz von 30 % anstelle der kostspieligen Nettobesteuerung zu wählen, ohne gleichzeitig auch die Abgabenlast für Sachleistungen an Kunden, Geschäftsfreunde und andere fremde Dritte tragen zu müssen.

3.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Die Pauschalierungsmöglichkeit bei Sachzuwendungen kann unabhängig von der Rechtsform von allen Steuerpflichtigen (natürliche Personen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften) angewendet werden.

Die Pauschalierungsmöglichkeit betrifft Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer des Steuerpflichtigen, etwa Kunden, Geschäftsfreunde bzw. deren Arbeitnehmer bei Sachzuwendungen, ...

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