Für bestimmte Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine nicht kapitalgedeckte Pensionskasse leistet, wird ohne Wahlmöglichkeit kraft Gesetz die Pauschalbesteuerung mit 15 % vorgeschrieben.[1] Zeitlich ist die Pauschalierungsvorschrift auf Sonderzahlungen ab dem 24.8.2006 anzuwenden.[2]

 
Wichtig

BVerfG prüft Pflichtpauschalierung von Gegenwertszahlungen

Die pauschale Lohnsteuerpflicht des Arbeitgebers ist verfassungsrechtlich bedenklich, da der Gesetzgeber insoweit die Einkommensteuerpflicht auf einen Dritten verlagert. Der BFH hat deshalb diese Rechtsfrage zur abschließenden Prüfung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.[3]

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