• Die Versicherung darf nicht auf den Erlebensfall eines früheren als des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers abgeschlossen sein.
  • Die vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Arbeitnehmer muss ausgeschlossen sein.
  • Ebenso muss die Abtretung oder Beleihung des Bezugsrechts durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen sein. Es ist deshalb zweckmäßig, in den Versicherungsvertrag eine entsprechende Klausel aufzunehmen.
  • Kapital- oder Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht sind nur begünstigt, wenn die Vertragsdauer mindestens 5 Jahre beträgt bzw. das Wahlrecht erst nach Ablauf von 5 Jahren seit Vertragsabschluss wirksam werden kann.

Der Pauschsteuersatz von 20 % ist auf Beiträge zu einer Direktversicherung oder Zuwendungen an eine Pensionskasse nur anwendbar, soweit diese für den Arbeitnehmer 1.752 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen. Bei höheren Beträgen entfällt die Pauschalierung nicht insgesamt, sondern der übersteigende Teil bleibt im Rahmen des § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG steuerfrei bzw. unterliegt hinsichtlich des Teilbetrags, der 8 % der Beitragsbemessungsgrenze übersteigt (2023: 7.008 EUR), dem Steuerabzug nach allgemeinen Grundsätzen.[1]

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