Das Gesetz sieht eine neue Pauschalierungsvorschrift für im Inland ausgeübte Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer vor, die einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet sind. Unter Verzicht auf den Abruf der ELStAM kann ab dem Jahr 2020 die Lohnsteuer für die Inlandsbezüge dieser Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % des Arbeitslohns erhoben werden. Eine kurzfristige Tätigkeit liegt nur vor, wenn die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt.[1]

Zielsetzung der Regelung ist es, die Lohnsteuererhebung bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern zu vereinfachen, ohne dass sich dadurch das inländische Lohnsteueraufkommen verringert. Die neue Pauschalierungsvorschrift richtet sich insbesondere an große inländische Arbeitgeber, wie Banken und Versicherungsunternehmen, die im Ausland anstelle von Tochterunternehmen regelmäßig Betriebsstätten als ausländische Niederlassungen unterhalten und deshalb zivilrechtlicher Arbeitgeber der in den ausländischen Betriebsstätten angestellten Mitarbeiter sind. In diesen Branchen reisen die ausländischen Mitarbeiter regelmäßig beruflich in das Inland. Diese Inlandsarbeitstage werden nicht nur im Stammhaus abgeleistet, sondern im gesamten Bundesgebiet, wie z. B. bei Kunden und beruflichen Veranstaltungen. Der auf das Inland entfallende Arbeitslohn unterliegt der deutschen Besteuerung. Das inländische Stammhaus ist deshalb als Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer hierfür an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Ein Steuerabzug nach den ELStAM ist bei Anwendung der Pauschalierung nicht mehr erforderlich und führt somit zu einer deutlichen Vereinfachung und Arbeitsentlastung bei den betreffenden Arbeitgebern.

[1] § 40a Abs. 7 EStG i. d. F. des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes v. 22.11.2019, BStBl 2019 I S. 1313.

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