Begriff

Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann der Arbeitgeber bestimmte Arbeitslöhne pauschal versteuern. Die Pauschalversteuerung erstreckt sich bei kurzfristig und geringfügig Beschäftigten auf den gesamten Lohn. Alle anderen Pauschalierungstatbestände umfassen einzelne Lohnbestandteile, insbesondere betriebliche Zusatzleistungen.

Die Pauschsteuersätze sind für die meisten Tatbestände mit festen Prozentsätzen im EStG geregelt. Nur für die Pauschalbesteuerung von sonstigen Bezügen und bei der Nachversteuerung aufgrund einer Steuerprüfung ist ein betriebsindividueller Steuersatz zu ermitteln.

Kennzeichnend für die Pauschalversteuerung ist ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber. Wegen dieser weitreichenden Folgen besteht ein Wahlrecht zwischen der Pauschalversteuerung und den persönlichen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers (ELStAM). Von der Pauschalversteuerung von Lohnzahlungen durch Dritte abgesehen, ist die Steuer beim Arbeitnehmer abgegolten.

Auch die Einkommensteuer eines Unternehmers kann pauschal berechnet und mit Abgeltungswirkung vom zuwendenden Unternehmen übernommen werden, soweit sie für Sachzuwendungen an Geschäftspartner und für Sachprämien anfällt. Die Pauschalsteuer ist wie Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Voraussetzungen zur Pauschalierung der Lohnsteuer sind in § 40 EStG geregelt, ergänzt um § 40a EStG für Geringverdiener, kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft. Die Vorschrift des § 40b EStG befasst sich mit der betrieblichen Altersversorgung, soweit in Einzelfällen übergangsweise noch die vorgelagerte Besteuerung in Betracht kommt.

Wichtige Hinweise und Erläuterungen enthalten die LStR in R 40, R 40a sowie in R 40b. Die im Zusammenhang mit dem Reisekostenrecht 2014 geschaffene Pauschalversteuerungsmöglichkeit erläutert das BMF-Schreiben v. 24.10.2014 (BMF, Schreiben v. 24.10.2014, IV C 5 – S 2353/14/10002, BStBl 2014 I S. 1412).

Bei der vereinfachten Besteuerung von Prämien au.s Bonusprogrammen regelt § 3 Nr. 38 EStG den Freibetrag und § 37a EStG die Pauschalversteuerung. Für die Sachzuwendungen wurde § 37b in das EStG eingefügt. Zweifelsfragen und Abgrenzungsprobleme bei der Versteuerung von Sachzuwendungen erörtert das Anwendungsschreiben des BMF v. 19.5.2015 (BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 6 – S 2297 – b/14/10001, BStBl 2015 I S. 468.

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