Das bekannteste Beispiel an Prämien aus Kundenbindungsprogrammen sind die Vielfliegerboni"Miles & More" der Luftverkehrsgesellschaften. Soweit diese beruflich erflogenen Prämien dem Kunden zur privaten Verwendung überlassen werden, liegt darin ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Finden sie berufliche Verwendung, entsteht kein Arbeitslohn.

Wegen der steuerlich schwierigen Erfassung dieser von dritter Seite zufließenden Sachbezüge bleiben die Beträge beim Empfänger bis zu einem Betrag i. H. v. 1.080 EUR im Jahr steuerfrei.[1]

Auf Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt kann das Unternehmen, das den Bonus gewährt, die Einkommensteuer, die beim Empfänger auf den steuerpflichtigen Mehrbetrag über 1.080 EUR hinaus anfallen würde, mit einem Steuersatz von 2,25 % erheben. Die pauschale Einkomnensteuer gilt als Lohnsteuer und ist vom Prämienanbieter über sein Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und abzuführen.[2]

 
Hinweis

Ermittlung der ­Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer bildet der Gesamtwert der Prämien, die den insgesamt im Inland ansässigen Kunden zufließen, also nicht nur der 1.080 EUR überschießende Teil. Der geringe Pauschalsteuersatz von 2,25 % berücksichtigt, dass nur ein Teil der Prämien steuerliches Einkommen darstellt und ein weiterer Teil im Rahmen der Freibetragsregelung steuerfrei bleibt.

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