Die früher übliche Pauschalversteuerung der Beiträge zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktversicherung oder über eine Pensionskasse besteht nur noch für umlagefinanzierte Kassen. Im Wesentlichen sind dies die Pensionskassen des öffentlichen Diensts, z. B. die Versorgungsanstalt Bund/Land – VBL. Für Beiträge zu Direktversicherungen und zu kapitalgedeckten Pensionskassen wurde die Pauschalierungsmöglichkeit ab 2005 in Folge eines Systemwechsels von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung aufgehoben und durch eine Steuerbefreiung ersetzt.[1]

Aus Vertrauensschutzgründen besteht im Rahmen einer Übergangsregelung für Altzusagen vor 2005 ein Wahlrecht zwischen Fortführung der Lohnsteuer-Pauschalierung und Inanspruchnahme der Steuerbefreiung . Die Lohnsteuerpauschalierung mit 20 % ist auf Beträge beschränkt, soweit sie 1.752 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Ausnahmsweise als steuerpflichtig einzustufende Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung der Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber ebenfalls mit dem Pauschsteuersatz von 20 % abschließend versteuern, sofern der Durchschnittsbeitrag je Arbeitnehmer – ohne Versicherungssteuer – 62 EUR jährlich nicht übersteigt.[2] Diese Bestimmung geht inzwischen oft ins Leere, weil nach der Rechtsprechung des BFH die Beitragsentrichtung keinen Lohnzufluss begründet, falls die Ausübung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag allein dem Arbeitgeber zusteht.[3]

Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer selbst Anspruchsinhaber der Versicherungsleistung ist.[4]

Auf Sonderzahlungen an eine Pensionskasse anlässlich des Ausscheidens oder Wechsels der Altersversorgung hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 15 % zu übernehmen.[5] Im Gegensatz zu allen anderen Pauschalierungstatbeständen besteht hier kein Wahlrecht. Der Gesetzgeber verpflichtet den Arbeitgeber zur pauschalen Steuerübernahme .

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