Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer im Zeitpunkt der Lohnzahlung zu ermitteln, einzubehalten und zu bestimmten Terminen an das Finanzamt abzuführen.

Anmeldezeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat.[1] Sofern die vom Arbeitgeber abzuführende Lohnsteuer für das Vorjahr mehr als 1.080 EUR und nicht mehr als 5.000 EUR beträgt, ist der Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Bis zur Höhe von 1.080 EUR abzuführender Lohnsteuer für das Vorjahr ist der Anmeldezeitraum das Kalenderjahr.

Das Lohnsteuerabzugsverfahren verpflichtet im Grundsatz nur den (inländischen) Arbeitgeber zur Vornahme des Lohnsteuerabzugs. Für diese auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen kann er kein Entgelt verlangen.

Mit dem Steuerabzug (Quellensteuer) ist für den Arbeitnehmer das Besteuerungsverfahren im Allgemeinen abgeschlossen, es sei denn, er beantragt nach Ablauf des Kalenderjahres eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder diese ist von Amts wegen durchzuführen.

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