Wird für die Maut ein eigenes EDV-Programmmodul erstellt, liegt ein separates immaterielles Wirtschaftsgut vor. Bei Programmierung durch eigenes Personal sind die Kosten hierfür steuerlich sofort abzugsfähig (steuerliches Bilanzierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter[1]); in der Handelsbilanz können die Kosten aktiviert werden (Bilanzierungswahlrecht[2]). Bei Erwerb der kompletten Software von einer Softwarefirma sind die Kosten zu aktivieren und linear auf die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben.

Wird vorhandene Software lediglich angepasst, sind die Kosten sofort abziehbare Betriebsausgaben – egal, ob die Kosten für eigenes Personal (Lohnaufwand) oder Softwarepflege (EDV-Kosten) angefallen sind.

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