Kommentar

Die Lieferung von Anlagegold ist nach § 25c UStG steuerfrei. Neben den klassischen Formen des Anlagegolds (Barren oder Platten) können auch Goldmünzen ab einem Goldfeingehalt von mindestens 900/1.000 steuerfrei geliefert werden.[1] Voraussetzung ist, dass die Münzen nach dem Jahr 1800 geprägt worden sind, im Prägeland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 % übersteigt.[2]

Die Europäische Kommission[3] gibt dazu regelmäßig Listen heraus, aus der die von der Umsatzsteuer befreiten Goldmünzen verzeichnet sind. Das BMF hat die für 2017 herausgegebene Zusammenstellung der Europäischen Kommission veröffentlicht.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 31.10.2016, III C 1 – S 7068/07/10001-08

[3] ABl. EU 2016 Nr. C 385 S. 6.

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