Leitsatz

Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. d der 6. EG-RL, der "die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch" von der Mehrwertsteuer befreit, ist dahin auszulegen, dass er nicht auf Beförderungen von menschlichen Organen und dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen anwendbar ist, die von einem Selbstständigen für Krankenhäuser und Laboratorien durchgeführt werden.

 

Normenkette

Art. 5 Abs. 1, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. d der 6. EG-RL (vgl. § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 17 Buchst. a UStG)

 

Sachverhalt

De Fruytier führte als Selbstständige Beförderungen von menschlichen Organen und dem menschlichen Körper entnommene Substanzen für verschiedene Krankenhäuser und Laboratorien durch und beanspruchte – jedenfalls mit Erfolg vor dem belgischen Cour d'Appell – die Befreiung für die Lieferungen dieser Gegenstände.

 

Entscheidung

Die Entscheidung des EuGH ist kurz und ergibt sich aus den Praxis-Hinweisen und dem Leitsatz. Noch kürzer: Beförderung ist keine Lieferung.

 

Hinweis

1. Der Begriff der Lieferung ist unionsrechtlich geklärt: Eine "Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen", liegt auch vor, wenn ein Gegenstand dem Erwerber oder Übernehmer in Erfüllung eines Übergabevertrags oder einer Anweisung zur Verfügung gestellt wird. Befördert ein Unternehmer aufgrund eines entsprechenden Vertrags Gegenstände, deren Lieferung beim Auftraggeber für die Beförderung eine steuerbefreite Lieferung ist, hat dies für die Beurteilung der Beförderungsleistung keine Bedeutung.

2. Befreit sind nach Gemeinschaftsrecht "Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch". Zweifel bestanden in der Rechtsprechung in Belgien deshalb, weil nach belgischem Recht der Handel mit menschlichen Organen und dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen verboten ist. Deshalb sei – nur so kann man das verstehen – die Übergabe durch den Beförderer die Lieferung. Deren Befreiung konterkariere den Zweck der Befreiung.

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil vom 03.06.2010, C-237/09– Nathalie De Fruytier –

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