OFD Frankfurt, 5.3.2018, S 7410 A - 55 - St 112

 

1. Die Überlassung von Biomasse (bzw. enthaltenes Biogas) durch einen Landwirt an einen Biogasanlagenbetreiber stellt eine Gehaltslieferung nach § 3 Abs. 5 UStG dar

Nach dem Urteil des BFH vom 10.8.2017, V R 3/16 ist entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung von einer Gehaltslieferung i.S. des § 3 Abs. 5 UStG auszugehen. Gegenstand der Lieferung ist nur der qualitative Anteil, also das Biogas aus der gelieferten Biomasse.

Voraussetzung dafür ist, dass zwischen den Beteiligten vereinbart ist, dass die Biomassesubstanz im Eigentum des Lieferers verbleibt und sich die Leistung auf die Nutzung zur Energieerzeugung beschränkt. Die Rückgabe der Gärreste ist ein nicht steuerbarer Vorgang.

Nur wenn keine solche Vereinbarung besteht, ist von einer Lieferung der Biomasse und nach erfolgter Umwandlung in Biogas von einer Lieferung der Gärsubstrate an den ursprünglichen Lieferer auszugehen.

Das BFH-Urteil ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.

 

2. Keine Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG

Anlagen zur Erzeugung von Biogas sind keine Mittel mit typisch landwirtschaftlichem Charakter. Biogas kann demnach nicht als Produkt der ersten Verarbeitungsstufe angesehen werden, auch wenn das Gas aus selbst erzeugten organischen Stoffen produziert wird. Seine Lieferung unterliegt den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes.

Die Praxis der umsatzsteuerlichen Rechtsanwendung hat sich in der Vergangenheit offensichtlich an den zum Teil abweichenden Regelungen des BMF-Schreibens vom 6.3.2006 (BStBl 2006 I S. 248) zur ertragsteuerlichen Behandlung von Biogasanlagen und der Erzeugung von Energie aus Biogas orientiert. Soweit Biogas hiernach als Produkt der ersten Verarbeitungsstufe anzusehen ist, wird die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG für vor dem 1.4.2011 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet. Voraussetzung ist, dass die Erzeugung des Biogases im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erfolgt.

 

Normenkette

UStG § 3 Abs. 5

UStG § 24

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