Zusammenfassung

 
Überblick

Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten soll mehr Fairness und Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten schaffen. Für die betroffenen Großunternehmen bedeutet die verbesserte Beachtung der Menschenrechte bei den Zulieferern zusätzliche Anforderungen an Risikoanalyse, Risikomanagement, Beschwerdemanagement und Dokumentation. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist am 1.1.2023 in Kraft getreten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

1 Für welche Unternehmen wird das Gesetz gelten?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt (unabhängig von der Rechtsform) für alle größeren Unternehmen mit Sitz in Deutschland

  • ab dem 1.1.2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden in Deutschland (dies sind rund 600 Unternehmen).
  • ab dem 1.1.2024 für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden in Deutschland (ca. 2.900 Unternehmen).

2 Auf welche Menschenrechte beziehen sich die Sorgfaltspflichten?

Ein menschenrechtliches Risiko i. S. d. Lieferkettengesetzes ist ein Zustand, bei dem auf Grund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen eines der folgenden Verbote zum Schutz der in § 2 Abs. 1 LkSG enthaltenen Rechtspositionen droht.

Hier sind im Wesentlichen folgende Bereiche umfasst:

  • Unversehrtheit von Leben und Gesundheit;
  • Freiheit von Sklaverei und Zwangsarbeit;
  • Schutz von Kindern und Freiheit von Kinderarbeit;
  • Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen;
  • Schutz vor Folter;
  • Verbot der Missachtung der jeweils national geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes;
  • Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns; Einhaltung der Mindestlohnregelungen;
  • Verbot der Ungleichbehandlung und Diskriminierung der Beschäftigten, wobei eine Ungleichbehandlung auch die Zahlung ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit umfasst;
  • Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebauung oder anderweitigen Nutzung;
  • umweltbezogene Pflichten zum Schutz der menschlichen Gesundheit;
  • das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle i. S. d. Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle.

3 Was müssen Unternehmen nunmehr beachten?

Hauptbestandteil des LkSG ist die Festlegung von menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten für Unternehmen sein. Das deutsche Recht sah für Unternehmen bislang lediglich eine Berichterstattungspflicht über Maßnahmen zur Einhaltung von Menschenrechten innerhalb der Lieferkette vor. Nach dem neuen Lieferkettengesetz bestehen nunmehr weitere Sorgfaltspflichten.

Zu den Sorgfaltspflichten der Unternehmen gehören:

  • Einrichtung eines Risikomanagements und Durchführung einer Risikoanalyse;
  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung der unternehmerischen Menschenrechtsstrategie;
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen;
  • sofortige Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen;
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens;
  • Dokumentations- und Berichtspflichten für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten.

Bei den Maßnahmen des Risikomanagements soll das Unternehmen nicht am Erfolg gemessen werden, sondern das geforderte Risikomanagement richtet sich danach, welche Maßnahmen im Hinblick auf das einzelne Unternehmen angemessen und zumutbar sind. Dies orientiert sich an der Art der Geschäftstätigkeit, der Wahrscheinlichkeit mit der sich Risiken ergeben können und der Schwere eines möglichen Schadens. Hierbei sind auch die tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten eines Unternehmens innerhalb seiner Lieferkette einzubeziehen.

Im Fall einer Verletzung muss das Unternehmen im eigenen Geschäftsbereich unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen, die zwingend zur Beendigung der Verletzung führen. Zudem muss es weitere Präventionsmaßnahmen einleiten.

Bei den Zulieferern sollen die Regelungen in § 7 Abs. 2 und Abs. 3 LkSG die Unternehmen darin bestärken, bei Verletzungen zuerst gemeinsam mit den Zulieferern oder innerhalb der Branche nach Lösungen für komplexe und schwierig zu behebende Missstände zu suchen, bevor sie sich aus einem Geschäftsfeld zurückziehen. Es gilt der Grundsatz: Befähigung vor Rückzug. Der Abbruch von Geschäftsbeziehungen ist nur in Ausnahmefällen bei bestimmten Voraussetzungen geboten.

Wenn das Unternehmen die Verletzung beim unmittelbaren Zulieferer nicht in absehbarer Zeit beenden kann, muss es einen konkreten Plan zur Minimierung und Vermeidung erstellen.

Mit dem Lieferkettengesetz werden keine neuen zivilrechtlichen Haftungsreglungen geschaffen, jedoch sind bei Verstößen Bußgelder möglich.

4 Welcher Zulieferer ist betroffen?

Die Anforderungen an die Unternehmen gelten zunächst für den eigenen Geschäftsbereich (also alle Tochtergesellschaften und Beteiligungen) sowie für die unmittelbaren Zulieferer. Für den mittelbaren Zulieferer gelten die Sorgfaltspflichten nur anlassbezogen. Erlangt das Unternehmen allerdings Kenntnis von einem möglichen Verstoß bei einem mittelbaren Zulieferer, so hat es unverzüglich eine Risikoanalyse durchzuführen, ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung umzusetzen sowie angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher zu verankern.

5 Gibt es Hilfestellungen für Unternehmen?

Die zuständig...

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