Ein menschenrechtliches Risiko i. S. d. Lieferkettengesetzes ist ein Zustand, bei dem auf Grund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen eines der folgenden Verbote zum Schutz der in § 2 Abs. 1 LkSG enthaltenen Rechtspositionen droht.

Hier sind im Wesentlichen folgende Bereiche umfasst:

  • Unversehrtheit von Leben und Gesundheit;
  • Freiheit von Sklaverei und Zwangsarbeit;
  • Schutz von Kindern und Freiheit von Kinderarbeit;
  • Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen;
  • Schutz vor Folter;
  • Verbot der Missachtung der jeweils national geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes;
  • Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns; Einhaltung der Mindestlohnregelungen;
  • Verbot der Ungleichbehandlung und Diskriminierung der Beschäftigten, wobei eine Ungleichbehandlung auch die Zahlung ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit umfasst;
  • Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebauung oder anderweitigen Nutzung;
  • umweltbezogene Pflichten zum Schutz der menschlichen Gesundheit;
  • das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle i. S. d. Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle.

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